Rz. 19
[Autor/Stand] Mit der Verhängung der Nebenstrafe verliert der Verurteilte für die in § 45 Abs. 2 StGB bestimmte Dauer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden bzw. Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Ferner verliert er nach § 45 Abs. 3 und 4 StGB mit Verlust der Fähigkeiten auch die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte.
Rz. 20
[Autor/Stand] Öffentliche Ämter sind Einrichtungen, die öffentliche, d.h. aus der Staatsgewalt abgeleitete, Aufgaben wahrnehmen.[3] Hierzu zählen nicht nur die staatlichen oder kommunalen Einrichtungen, wie z.B. die Justiz oder die Verwaltung, sondern auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit sie staatlichen Zwecken dienen.[4] Öffentliche Ämter bekleiden z.B. auch die mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Notare (§§ 1, 49 BNotO), nicht dagegen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.[5] Öffentliche Ämter bekleiden ferner alle ehrenamtlichen Richter, insbesondere die Schöffen.[6]
Rz. 21
[Autor/Stand] Hingegen fallen kirchliche Ämter, obwohl sie Teil öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind, nicht unter § 375 Abs. 1 AO, da sie nicht staatlichen Zwecken dienen.[8] Ebenso wenig fallen mangels deutscher Strafgewalt ausländische Ämter in den Anwendungsbereich der Norm.
Rz. 22
[Autor/Stand] Öffentliche Wahlen sind Wahlen in Angelegenheiten, die nicht Privatinteressen von natürlichen oder juristischen Personen, sondern die Allgemeinheit und das öffentliche Wohl betreffen.[10] Dies ist z.B. der Fall bei Wahlen zu staatlichen und kommunalen Gesetzgebungsorganen, zu den Organen der Sozialversicherung, der berufsständischen Organisationen, soweit sie einen öffentlich-rechtlichen Status besitzen, wie z.B. Industrie- und Handelskammern, Ärzte-, Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammern. Keine öffentlichen Wahlen i.S.d. § 375 Abs. 1 AO sind Wahlen zu kirchlichen Organen, Wahlen innerhalb von Vereinen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, zu denen auch politische Parteien und Gewerkschaften gehören,[11] sowie Betriebsratswahlen (vgl. aber § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), die dem zivilen Arbeitsrecht zuzuordnen sind.[12]
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