Rz. 152
[Autor/Stand]"Jede" – also nicht nur die "erste" – richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung unterbricht die Verjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB ), sofern sich diese nicht als Scheinmaßnahme (s. Rz. 143) erweist. Ist bereits eine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden erfolgt (Nr. 1), kann durch die erneute Vernehmung seitens des Richters wiederholt die Unterbrechung bewirkt werden. Die ihrer Anordnung nachfolgende Vernehmung hat dagegen – vgl. die Formulierung "oder" – keine erneute verjährungsunterbrechende Wirkung mehr[2]. Die auf ein Rechtshilfeersuchen in einem ausländischen Ermittlungs-/Strafverfahren durchgeführte Vernehmung des Beschuldigten durch einen deutschen Ermittlungsrichter unterbricht hingegen nicht die Verjährung der Strafverfolgung, wenn wegen derselben Tat später ein deutsches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird[3].
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