Rz. 30
[Autor/Stand] Für andere Steuerstraftaten trifft § 376 Abs. 1 AO keine abweichende Regelung. Fast alle anderen Steuerstraftaten verjähren somit nach fünf Jahren (§ 369 Abs. 2 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die sog. absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein (§ 369 Abs. 2 AO, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).
Rz. 31
[Autor/Stand] Ausgenommen ist hiervon die Verjährung des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels gem. § 373 AO. Aufgrund der Strafandrohung von zehn Jahren verjährt die Strafverfolgung erst nach zehn Jahren, dies gilt auch für den minder schweren Fall, vgl. § 369 Abs. 2 AO, § 78 Abs. 4 StGB.
Rz. 32
[Autor/Stand] Für einen Bannbruch, der gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO nach einem Verbringungsgesetz bestraft wird, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Strafrahmen des Verbringungsgesetzes.
Rz. 33
[Autor/Stand] Grundsätzlich verjährt auch die Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 148 Abs. 1 StGB) in fünf Jahren. Eine Ausnahme besteht aber für die Wiederverwendung gebrauchter Steuerzeichen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (§ 148 Abs. 2 StGB). Damit tritt Verjährung bereits nach drei Jahren ein (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Ob diese von dem alten Rechtszustand abweichende Rechtsfolge vom AO-Gesetzgeber bedacht wurde, lassen die Materialien nicht erkennen[5].
Rz. 34– 35
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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