Rz. 30

[Autor/Stand] Für andere Steuerstraftaten trifft § 376 Abs. 1 AO keine abweichende Regelung. Fast alle anderen Steuerstraftaten verjähren somit nach fünf Jahren (§ 369 Abs. 2 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die sog. absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein (§ 369 Abs. 2 AO, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Ausgenommen ist hiervon die Verjährung des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels gem. § 373 AO. Aufgrund der Strafandrohung von zehn Jahren verjährt die Strafverfolgung erst nach zehn Jahren, dies gilt auch für den minder schweren Fall, vgl. § 369 Abs. 2 AO, § 78 Abs. 4 StGB.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Für einen Bannbruch, der gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO nach einem Verbringungsgesetz bestraft wird, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Strafrahmen des Verbringungsgesetzes.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Grundsätzlich verjährt auch die Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 148 Abs. 1 StGB) in fünf Jahren. Eine Ausnahme besteht aber für die Wiederverwendung gebrauchter Steuerzeichen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (§ 148 Abs. 2 StGB). Damit tritt Verjährung bereits nach drei Jahren ein (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Ob diese von dem alten Rechtszustand abweichende Rechtsfolge vom AO-Gesetzgeber bedacht wurde, lassen die Materialien nicht erkennen[5].

 

Rz. 34– 35

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[5] Vgl. dazu Bülte in HHSp., § 376 AO Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

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