Rz. 133

[Autor/Stand] Die seit dem 1.1.1975 gültige Regelung der Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB) hat gegenüber dem früheren Recht eine grundlegende Änderung erfahren. Nach § 68 StGB a.F. wurde die Verjährung durch "jede richterliche Handlung" unterbrochen, die "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet" war. Die Auslegung dieser Vorschrift hatte in der Praxis zu einer kaum überschaubaren und verwirrenden Kasuistik geführt. In einer Vielzahl von Entscheidungen hatten sich die obersten Gerichte immer wieder veranlasst gesehen, einer allzu "unterbrechungsfreundlichen" Praxis durch restriktive Auslegung des zu weit gefassten Gesetzes Einhalt zu gebieten. Der Gesetzgeber hat dieser – der Rechtssicherheit abträglichen – Entwicklung mit § 78c StGB n.F. dadurch ein Ende gesetzt, dass er an die Stelle der zuvor geltenden Generalklausel eine enumerative Aufzählung von Umständen gesetzt hat, die die Verjährung unterbrechen.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Der Katalog der Unterbrechungshandlungen ist abschließend, so dass anderen als den genannten Maßnahmen keine unterbrechende Wirkung zukommt. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift sind die Tatbestände zudem eng auszulegen[3] und nicht analogiefähig[4]. Infolgedessen hat bspw. die bloße Selbstanzeige (§ 371 AO) keinen Einfluss auf die Verjährung, wenn die FinB sie lediglich entgegennimmt, ohne ihrerseits eine unterbrechende Handlung nach § 78c StGB vorzunehmen[5]. Entgegen dem alten Rechtszustand können neben richterlichen Handlungen auch bestimmte besonders wichtige Maßnahmen der StA bzw. der FinB und der Polizei bzw. der Steufa die Verjährung unterbrechen.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[3] BGH v. 24.8.1972 – 4 StR 292/72, BGHSt 25, 6 (8); BGH v. 13.2.1975 – 4 StR 537/74, BGHSt 26, 80 (83 f.); BGH v. 10.4.1979 – 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381 (382).
[5] Vgl. auch Brenner, BB 1985, 2043.

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