Rz. 171
[Autor/Stand] Sind steuerrechtliche Vorfragen offen, kann die FinB, StA oder das Gericht gem. § 396 Abs. 3 AO die Verjährung ruhend stellen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ist eine Verfolgungsverjährung dann unmöglich. Die Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Beurteilung als Steuerhinterziehung davon abhängt,
- ob ein Steueranspruch besteht,
- Steuern verkürzt oder
- nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind (vgl. dazu näher die Erl. zu § 396).
Keine Aussetzungsgründe im Sinne dieser Vorschrift sind hingegen Zweifel darüber,
- ob dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen ein Vorwurf gemacht werden kann,
- ob ein Sachverhalt nachgewiesen werden kann, der einen Steueranspruch begründet[2].
Rz. 172
[Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung gem. § 396 Abs. 3 AO hemmt mit zeitlich nicht limitierter Wirkung jedenfalls die regelmäßige (fünfjährige) Verjährungsfrist gem. § 78 StGB. Sie soll nach ganz h.M. (zum Streit vgl. § 396 Rz. 87 ff.) auch den Ablauf der absoluten (i.d.R. 15-jährigen, ggf. wegen § 376 Abs. 3 AO 37,5-jährigen) Verjährungsfrist gem. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB (s. § 396 Rz. 85) zeitlich unbegrenzt hemmen[4]. Dies hatte der BGH[5] in einem nicht begründeten obiter dictum noch anders gesehen.
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