Rz. 381
Der fünfte Abschnitt enthält Regelungen zur Zentralen Meldestelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. In der Praxis hat sich die internationale Bezeichnung FIU (Financial Intelligence Unit) weitestgehend durchgesetzt. Der Aufgabenbereich der FIU liegt laut dem Willen des Gesetzgebers im Bereich der Gefahrenabwehr. Die Aufgaben der FIU als "administrativ präventiv handelnde Behörde" sind die Analyse von verdächtigen Sachverhalten mit Bezug zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Kommunikation mit den Verpflichteten und die nationale und internationale Zusammenarbeit. Die praktisch wichtigste Aufgabe der FIU ist die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen gem. § 43 Abs. 1 GwG. Ursprünglich war die FIU dem Bundeskriminalamt (BKA) und damit dem Bundesministerium des Innern unterstellt. Seit dem 1.5.2021 ist sie als funktionale Behörde und eigenständige Direktion X in die Generalzolldirektion integriert und dem BMF unterstellt. Aufgrund von Kritik, die Leistungsfähigkeit der FIU bei der Bewältigung der Verdachtsmeldungen betreffend, bestanden weiterhin Reformüberlegungen. Das Eckpunktepapier des BMF zur Bekämpfung der Finanzkriminalität sieht die Gründung einer Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BBF) vor. Die neue Behörde soll durch drei Säulen getragen werden: das Bundesfinanzkriminalamt (BFKA), das komplexe Fälle ermittelt; die FIU als Annahme- und Koordinationsstelle für Verdachtsmeldungen; sowie die Zentralstelle für Geldwäscheaufsticht, die die Verdachtsmeldungen im Nicht-Finanzsektor koordiniert, um die Zahl der Länderaufsichtsbehörden zu reduzieren. Das Gesetzgebungsverfahren soll laut Bundesfinanzminister Lindner im Jahr 2023 beginnen. Die Behörde soll 2025 die Arbeit aufnehmen.
Rz. 382
Nach § 30 Abs. 3 GwG kann die FIU unabhängig vom Vorliegen einer Meldung Informationen von Verpflichteten einholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare u.a.) und Nr. 12 (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) können die Auskunft in bestimmten Fällen verweigern, wobei die Auskunftspflicht jedoch dann bestehen bleibt, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt. Hintergrund des Auskunftsverweigerungsrechts ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses der genannten Berufsgruppen und deren Vertragspartner. Wer dem Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 67 GwG.
Rz. 383
§ 40 Abs. 1 Satz 1 GwG ermächtigt die FIU, Transaktionen, bei denen sie Indizien für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennt, anzuhalten. Seit Inkrafttreten des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes I wurden auch Straftaten gem. § 18 Abs. 1 AWG mit aufgenommen. Im nächsten Schritt hat sie den Anhaltspunkten für diesen Verdacht nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann darüber hinaus dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, nach Satz 2 einem Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 GwG (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute) untersagen, Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot (Nr. 1 Buchst. a) und sonstige Finanztransaktionen (Nr. 1 Buchst. b) durchzuführen. Sie kann nach Nr. 2 einen Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG (Kreditinstitute) anweisen, dem Vertragspartner und allen sonstigen Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem Schließfach verweigern, und nach Nr. 3 gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anordnungen in Bezug auf eine Transaktion treffen. Bei Erlass der Maßnahmen nach Abs. 1 kommt das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung. Daher ist grundsätzlich vor Erlass der Maßnahme eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird jedoch zu prüfen haben, ob von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG abgesehen werden kann, da andernfalls der Erfolg der Maßnahme gefährdet wird. Dies wäre bspw. der Fall, wenn der Betroffene während der Anhörungsfrist sämtliche Gelder von seinem Konto abhebt oder das Schließfach leert. Wer entgegen der vorgenannten Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GwG einer Anordnung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, handelt ordnungswidrig gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 68 GwG.