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[Autor/Stand] Abgesehen von der in § 384 AO geregelten Frage der Verjährungsfrist gelten für Steuerordnungswidrigkeiten (also auch für die §§ 378380 AO) die allgemeinen Verjährungsregeln nach den §§ 3133 OWiG (§ 377 Abs. 2 AO). Diese entsprechen weitgehend den Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78 ff. StGB). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten kann daher auf die grundlegende Darstellung in der Kommentierung zu § 376 AO verwiesen werden.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024

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