Schrifttum:

Beyer, Prozessprobleme beim steuerstrafrechtlichen Deal – Die Bedeutung der Neuregelung des § 257c StPO, AO-StB 2012, 185; Beyer, Verfassungsbeschwerde betreffend den strafprozessualen Deal, AO-StB 2013, 127; Beyer, Beratungsrisiken beim steuerstrafrechtlichen Deal, NWB 2013, 625; Bilsdorfer, Die tatsächliche Verständigung – ein Mittel zur Streitvermeidung, INF 1991, 195; Bittmann, Rechtsprechung zum Verständigungsgesetz, ZWH 2019, 201; Bittmann, Gesetzliche Regelungen der Verständigung im Strafverfahren, DRiZ 2007, 22; Bornheim, Grenzen und Möglichkeiten der tatsächlichen Verständigung, AO-StB 2004, 363; 399; Burhoff, Praxistipps: Verständigung im Strafverfahren – 10 erste "W-Fragen" und Antworten, StRR 2009, 324; Dißars, Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt, StC 2009, 32; Eich, Die tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren, Diss. Köln 1992; Gehm, Die Verständigung im Steuerstrafverfahren, StBW 2013, 332; Gehm, Die Verständigung im Steuerstrafverfahren, ZWH 2017, 196; Gehrmann, Steuerrechtliche Tücken des strafrechtlichen "Deals", PStR 2012, 83; Harms, Die konsensuale Verfahrensbeendigung, das Ende des herkömmlichen Strafprozesses?, in FS Nehm, 2006, S. 289; Kaligin, Erfahrungen und Beobachtungen in Steuerstrafverfahren, Stbg 2004, 85; Kranenburg, Verständigung im Steuerstrafverfahren – § 160b StPO in Fällen der Steuerhinterziehung, AO-StB 2012, 92; Mack, Die bindende Verständigung über den Sachverhalt – ein Weg mit Gefahren, DStR 1991, 272; Metz, Rechtsprechungsübersicht zur Verständigung im Strafverfahren – 1. Teil, NStZ-RR 2019, 161; Nöcker, Gewusst wie – die Anfechtung der tatsächlichen Verständigung im FG-Prozess, AO-StB 2015, 212; Plewka/Heerspink, Checkliste: tatsächliche Verständigung, PStR 2000, 273; Püschel/Tsambikakis, Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO: Chancen und Risiken, PStR 2007, 232; Retemeyer/Möller, Tatsächliche Verständigung im Steuerrecht und tatsächliche Verständigung im Strafverfahren, PStR 2014, 318; Rößler, Nochmals: Verständigung im Steuerrecht, DStZ 1998, 582; Roth, Verständigung in Steuer(straf)verfahren, Stbg 2017, 124; Seer, Verständigungen im Steuerverfahren, Habil. Köln 1996; Seer, Konsensuale Paketlösungen im Steuerstrafverfahren, in FS Kohlmann, 2003, S. 535; Sommer, Der moderne Strafverteidiger und die neuen Deal-Strategien, AnwBl. 2010, 197; Sommer, Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung, PStR 2012, 164; Spatscheck/Mantas, Tatsächliche Verständigung als Steuerhinterziehung?, PStR 1999, 198; Steinhauff, Die Verständigung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2013, 134; Tormöhlen, BVerfG zum "deal" im Strafprozess, AO-StB 2013, 99; Tsambikakis, Die Zukunft der strafprozessualen Verständigung, ZHW 2013, 209; Vernekohl, Tatsächliche Verständigung im Steuerstrafverfahren, PStR 1998, 51; Vogelberg, Tatsächliche Verständigung und nachträgliche Erkenntnisse, PStR 2000, 254; Wegner, Die tatsächliche Verständigung – Ein Überblick, SteuK 2011, 31; Weßlau, Strategische Planspiele oder konzeptionelle Neuausrichtung? Zur aktuellen Kontroverse um eine gesetzliche Regelung der Absprache im Strafverfahren, in FS Egon Müller, 2008, S. 779; Wilke, Vermögensabschöpfung und Deal – Ökonomisierungs- und Verteidigungspotential, StraFo 2019, 495; Wolf, Verständigungen im Steuerrecht, DStZ 1998, 267; Ziegert, Die revisionsrechtliche Überprüfung von Absprachen in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, StraFo 2014, 228.

1. Überblick

 

Rz. 1233

[Autor/Stand] In der Verfahrenswirklichkeit – speziell im Bereich der Wirtschafts- und Steuerstrafsachen – hat sich seit Jahren ein Erledigungstyp durchgesetzt, der gekennzeichnet ist durch eine vorherige Verständigung der Prozessbeteiligten über das Ergebnis des Strafverfahrens. Man spricht gemeinhin von Absprachen, umgangssprachlich auch deals genannt. Diese an den Bedürfnissen der Praxis orientierte eigenständige Art der Erledigung ist teils durch die Überlastung der Strafverfolgungsbehörden und der Strafjustiz, teils durch die Verteidigungsstrategie der Anwälte bedingt; hauptursächlich ist die besondere Komplexität von Wirtschaftsstrafprozessen mit oftmals unklarer Rechts- und Beweislage sowie überlanger Verfahrensdauer[2]. Absprachen können bei derartigen Großverfahren zu einer wesentlichen Vereinfachung und Abkürzung sowie zur Vermeidung zeit- oder kostenintensiver Beweisaufnahmen führen. Sie werden daher in der Praxis allgemein zur Verhinderung eines Stillstands der Rechtspflege in diesem Bereich als unabdingbar angesehen.

 

Rz. 1234

[Autor/Stand] Absprachen werden in jedem Verfahrensstadium getroffen, sei es im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren, wobei allgemein der Schwerpunkt auf sowohl innerhalb als auch außerhalb der Hauptverhandlung getroffenen Verständigungen liegt.

Wegen der Eigenheiten des Steuerstrafverfahrens sind Verständigungen der Verfahrensbeteiligten vor allem bereits im Ermittlungsverfahren oder im Strafbefehlsverfahren üblich (s. Rz. 1285...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge