Rz. 27

[Autor/Stand] Besteht die ersuchende FinB dagegen auf ihrem Verlangen und bleibt die ersuchte FinB bei ihrer Ablehnung, entscheidet nach gescheiterter Verständigung (so ausdrücklich Nr. 25 Abs. 3 Satz 4 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25) auf Antrag der ersuchenden oder der ersuchten FinB[2] die Behörde, der die ersuchte FinB untersteht (§ 390 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Entscheidung der übergeordneten Behörde von Amts wegen ist unzulässig (anders als bei § 3 Abs. 2 VwVfG).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Zweifelsfälle i.S.d. § 390 Abs. 3 Satz 2 AO liegen immer dann vor, wenn sich die betroffenen FinB uneinig sind. Ob die Voraussetzungen für die Übernahme objektiv zweifelhaft sind, ist nicht maßgeblich[4]. Der Kompetenzkonflikt unter mehreren zuständigen FinB kann sowohl positiv, d.h. dergestalt sein, dass mehrere FinB ihre Zuständigkeit geltend machen, als auch negativ sein, d.h. alle infrage kommenden FinB erklären sich für unzuständig. Auch in diesen Fällen entscheidet die übergeordnete Behörde.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Zuständig für die Übernahmeentscheidung in Zweifelsfällen ist die übergeordnete Behörde. Das ist i.d.R. bei der ersuchten Behörde (HZA oder FA) – die zuständige OFD (vgl. § 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 2 FVG), in einzelnen Bundesländern ist dies nach Abschaffung der OFD das Landesfinanzministerium. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) untersteht dem BMF (§ 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 und § 5 FVG). Die Familienkassen unterliegen der Fachaufsicht des BZSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG).

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Die Entscheidung der übergeordneten Behörde ist endgültig und daher mit einer Beschwerde nicht angreifbar[7] (s. Rz. 31). § 390 Abs. 2 Satz 2 AO beinhaltet daher ausnahmsweise ein Weisungsrecht der vorgesetzten Dienstbehörde im Steuerstrafverfahren; s. auch die Ausführungen § 386 Rz. 36 f. Zum Ordnungswidrigkeitenrecht s. § 410 Rz. 6.1, 33.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Bülte in HHSp., § 390 AO Rz. 35; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 390 AO Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[4] Randt in JJR9, § 390 AO Rz. 18.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[7] Vgl. auch Kemper in Rolletschke/Kemper, § 390 AO Rz. 20; Randt in JJR98, § 390 AO Rz. 21.

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