Rz. 12

[Autor/Stand] § 391 AO ist nicht sonderlich übersichtlich formuliert. Sein Kerninhalt lässt sich wie folgt umschreiben:

Die sachliche Zuständigkeit vorausgesetzt, sind für Steuerstrafsachen diejenigen AG örtlich zuständig, in deren Bezirk das LG seinen Sitz hat (Abs. 1 Satz 1) (s. im Einzelnen Rz. 15 ff.). Steuerstrafsachen sind bei dem sachlich und örtlich zuständigen AG einer bestimmten Abteilung zuzuweisen (Abs. 3; s. im Einzelnen Rz. 80 f.).

Diese beiden Grundsätze werden modifiziert, erweitert bzw. eingeschränkt. Die in Abs. 1 Satz 1 festgeschriebene örtliche Zuständigkeit wird wie folgt modifiziert:

  • Im vorbereitenden Verfahren – d.h. im Ermittlungsverfahren – besteht die örtliche Zuständigkeit nur für die nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 StPO erforderliche Zustimmung des Gerichts (Abs. 1 Satz 2). Im Übrigen bewendet es bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen, die sich aus der StPO ergeben (s. Rz. 55 ff.; 40 ff.).
  • Aus regionalen Zweckmäßigkeitsgründen können die Länder durch Verordnung eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Zuständigkeitsregelung vorsehen (Abs. 2; s. Rz. 65 ff.).

Die angeordneten Zuständigkeiten (Abs. 1 und 3 bzw. aufgrund landesrechtlicher Rechtsverordnungen, Abs. 2) gelten auch dann, wenn neben steuerstrafrechtlichen auch andere Delikte Gegenstand des Strafverfahrens sind (Abs. 4 Halbs. 1). Insoweit wird die örtliche Zuständigkeit für Steuerstrafverfahren erweitert (s. Rz. 83 ff.).

Diese Erweiterung wird jedoch wieder zurückgenommen, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt (Abs. 4 Halbs. 2 Alt. 1, s. Rz. 86 ff.) oder es sich um Steuerstraftaten handelt, die die Kraftfahrzeugsteuer betreffen (Abs. 4 Halbs. 2 Alt. 2, s. Rz. 90 f.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit findet § 391 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO entsprechende Anwendung (s. § 410 Rz. 25).

Gleiches gilt für Straf- und Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Prämien- und Zulagengesetze (s. § 385 Rz. 15 und § 386 Rz. 55 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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