Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Schrifttum:
Bach, Die LGT-Falle – Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?, PStR 2009, 70; Heerspink, Die Ermittlungen zur Liechtenstein-Affäre – Fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Beweisverwertungsverbote und Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige?, AO-StB 2009, 25; Römer, "Bochum gegen Liechtenstein" oder: Zur örtlichen Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, StraFo 2009, 194; Salditt, Liechtenstein: Fragen und Argumente, PStR 2008, 84.
Rz. 75
Ebenfalls durch Länderverordnung kann für bestimmte Wirtschaftsstrafsachen (auch "Straftaten ... nach dem Steuer- und Zollrecht", § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG) aufgrund der Ermächtigung des § 74c Abs. 3 GVG die zentrale Zuständigkeit von LG (als Eingangsinstanz bzw. bei Berufung gegen Urteile des SchöffenG) und den bei ihnen gebildeten Wirtschaftsstrafkammern (s. näher § 385 Rz. 606) geregelt werden (zur Historie s. Rz. 5). Eine Konkurrenz zu § 391 Abs. 2 AO (erstinstanzliche Zuständigkeit des AG) kann sich daraus nicht ergeben.
Allerdings kann es zu einem Zuständigkeitsstreit zwischen Wirtschaftsstrafkammer und allgemeiner Strafkammer kommen.
Rz. 76
Die Wirtschaftsstrafkammer (als große Strafkammer) ist auch zuständig bei einem Zusammentreffen von Steuerdelikt und Allgemeindelikt, auch wenn für die Aburteilung des allgemeinen Wirtschaftsdelikts allein die Strafgewalt des AG ausreichen würde. Es kommt insoweit auf die Rechtsfolgenerwartung an.
Rz. 77
Entsprechend der Konzentration von Wirtschaftsstrafsachen bei der Wirtschaftskammer sind seitdem auch Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (s. auch § 385 Rz. 61) entstanden, die überregional für die Bezirke mehrerer Land- oder OLG zur Strafverfolgung dieser Delikte zuständig sind (§ 143 Abs. 4 GVG).
Rz. 78
Speziell in den sog. Liechtenstein-Fällen hatten sich Zuständigkeitsprobleme der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Bochum und des LG Bochum ergeben. Die Bochumer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption hatte hunderte Verfahren gegen Anleger der Liechtensteinischen LTG wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung betrieben. Dabei wurden Beschuldigte aus dem ganzen Bundesgebiet verfolgt und ggf. bei dem LG Bochum angeklagt. Mit Recht konnte man die örtliche Zuständigkeit von StA und Gericht in diesen Fällen bezweifeln. Ein "Bundeszentralamt zur Verfolgung von Wirtschaftsdelikten" hätte einer bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurft.
Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der StA hängt grds. von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ab, für das sie bestellt sind (§ 143 Abs. 1 GVG). Gehört eine Strafsache zur Zuständigkeit einer StA, ist sie und auch der einzelne StA nicht an den Bezirk der Behörde oder an die Grenzen des Bundeslandes gebunden (so z.B. in den sog. Liechtenstein-Fällen, die in einem Erpressungsverfahren vor dem LG Rostock aufgedeckt wurden, s. § 386 Rz. 175). Abweichend von § 143 Abs. 1 GVG besteht eine Schwerpunkt-StA für NRW in Bochum, dies kann aber nicht ihre bundesweite Zuständigkeit legitimieren (vgl. § 143 Abs. 4 GVG). Zwar kann die StA eine Sache formlos an die StA eines anderen örtlich zuständigen Gerichts abgeben. Die StA kann auch wählen, bei welchem von mehreren örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will. Stets muss aber das betreffende Gericht – neben Gerichten gleicher Ordnung – örtlich zuständig sein.
Eine örtliche Zuständigkeit des LG Bochum (Wirtschaftsstrafkammer, § 74c GVG) kann sich daher nur über einen der in §§ 7 ff. StPO geregelten Gerichtsstände ergeben. Weder der Gerichtsstand des Tatorts (§ 7 StPO) noch der des Wohnsitzes (§ 8 StPO) oder der Ergreifung (§ 9 StPO) waren aber einschlägig. In den wenigsten Fällen waren die Tathandlungen i.S.v. § 370 Abs. 1 AO (Abgabe unrichtiger bzw. unvollständige bzw. unterlassene Abgabe von Steuererklärungen) im Bezirk des LG Bochum begangen worden sein. Ebenso hatten nur ein paar einzelne Beschuldigte ihren Wohnsitz dort bzw. werden dort festgenommen worden sein (so wäre im medial bekanntesten Fall Z. das LG Köln eigentlich gleich nach §§ 7, 8, und 9 StPO zuständig gewesen). Auch der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§ 13 StPO) ist nicht gegeben. Dieser setzt voraus, dass verschiedene Gerichte gleicher Ordnung nach den §§ 7–11 StPO örtlich zuständig sind. Das lässt sich in den Liechtenstein-Fällen zwar für die zahlreichen Tatort- und Wohnsitzgerichte im Bundesgebiet bejahen. Es müsste aber zwischen den einzelnen Steuerdelikten ein persönlicher oder sachlicher Zusammenhang i.S.d. § 3 StPO bestehen (s. § 389 Rz. 14, 18). Auch das wird bis auf wenige Ausnahmen nicht der Fall gewesen sein. Insbesondere der Wunsch, ähnliche Verfahren zu bündeln oder ein sog. leading case mit LTG-Hintergrund bilden nicht den erforderlichen Zusammenhang. Bei einer Verbindung gem. §§ 13, 3 StPO ist darüber hinaus das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) tangiert.
Auch § 237 StPO (Verbindung ...