Ergänzender Hinweis: Nr. 30, 31 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 30 f.)

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Gemäß § 397 Abs. 2 AO ist die Einleitung des Ermittlungsverfahrens unverzüglich in den Akten zu vermerken. Hierbei sind Datum und Uhrzeit anzugeben (§ 10 Abs. 1 Satz 5 BpO). Darüber hinaus enthält die Vorschrift keine bestimmten Anforderungen an die Form oder den Inhalt des Vermerks[2]. Im Hinblick auf die besonderen Wirkungen der Verfahrenseinleitung (s. Rz. 50–53) ist es jedoch zweckmäßig, möglichst genaue Angaben über die verdächtigen Personen, die verkürzten Steuerarten und die Tatzeiträume festzuhalten. Nicht erforderlich ist die rechtliche Bezeichnung der Tat oder die Angabe des in Betracht kommenden Strafgesetzes. Unerheblich ist, wer den Vermerk unterzeichnet und ob dies mit vollem Namen oder nur mit Paraphe geschieht[3].

Werden später die Ermittlungen auf weitere Veranlagungszeiträume oder Steuerarten oder gegen weitere Personen ausgedehnt, so ist auch dies in den Akten zu vermerken, sog. Nachtragsvermerk.

 

Rz. 37.1

[Autor/Stand] Dieses formale Erfordernis dient der Beweissicherung und Beweiserleichterung in Bezug auf die Zuständigkeit (§§ 388, 390 Abs. 1 AO), den verdachtsbefangenen Sachverhalt, die Person des Verdächtigen und den Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Maßnahme im Hinblick auf § 397 Abs. 3 i.V.m. § 393 AO sowie auf den Ausschlussgrund für die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c AO[5]. Der Beweis des Gegenteils ist insoweit zulässig.

 

Rz. 37.2

[Autor/Stand] Der Aktenvermerk hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung[7]. Ein Verstoß gegen § 397 Abs. 2 AO wirkt sich nicht auf Zeitpunkt und Wirkung der Verfahrenseinleitung aus. Denn der entscheidende Zeitpunkt für die Verfahrenseinleitung ist, wie sich aus § 397 Abs. 1 AO ergibt ("ist eingeleitet, sobald ..."), eindeutig der tatsächliche Beginn des steuerstrafrechtlichen Einschreitens.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[2] Hellmann in HHSp., § 397 AO Rz. 56 ff.; Quedenfeld in Flore/Tsambikakis2, § 397 AO Rz. 52.
[3] Jäger in JJR8, § 397 AO Rz. 122 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[5] Ebenso Jäger in JJR8, § 397 AO Rz. 117; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 397 AO Rz. 41.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[7] OLG Köln v. 1.9.1970 – Ss 104/70, BB 1970, 1335; Jäger in JJR8, § 397 AO Rz. 116; Hellmann in HHSp., § 397 AO Rz. 55; Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 397 AO Rz. 49.

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