Rz. 96
Die oben genannten Beschränkungen entfallen bei einer wirksamen Entbindung von der Schweigepflicht. Die Entbindungserklärung führt dazu, dass vormals beschlagnahmefreie Gegenstände beschlagnahmefähig werden, also auch die Regelung des § 95 StPO gilt, mithin der Zeuge zur Herausgabe verpflichtet ist.
Rz. 97
Eine Entbindung kann grundsätzlich nur von demjenigen erklärt werden, zu dessen Gunsten diese Pflicht begründet ist. Der Träger des Geheimhaltungsinteresses ist jedoch nicht stets mit dem Anvertrauenden identisch. Der Berufsgeheimnisträger soll lediglich nicht verpflichtet sein, ohne Einwilligung des Berechtigten sein Wissen preiszugeben. In Fällen natürlicher Personen ist dies i.d.R. unproblematisch; bei mehreren Beteiligten müssen alle zustimmen. Eine juristische Person handelt hingegen durch ihre Organe, so dass auch nur diese eine wirksame Entbindungserklärung abgeben können. Streitig ist insb., ob es einer Entbindungserklärung der Altgesellschafter bzw. der ausgeschiedenen Organe bedarf, die womöglich von den Maßnahmen betroffen sind. Die Rechtsordnung geht vom Grundsatz her nicht von einem schützenswerten Interesse der juristischen Person an strafbaren Handlungen zu ihren Gunsten oder in ihrem Interesse aus, weswegen sich das gem. § 97 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträger und juristischer Person nicht auf deren Organe erstreckt.
Rz. 98
Dahinter steht der Gedanke, dass die Organe ausschließlich im eigenen Interesse der juristischen Person handeln, wie dies auch in § 43 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer) oder § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder) normiert ist. Das BVerfG betont in diesem Kontext ausdrücklich die rechtliche Eigenständigkeit der juristischen Person auch im Zusammenhang mit den Beschlagnahmevorschriften. Es wird vornehmlich darauf abgestellt, dass das Interesse der Vertreter einer juristischen Person und das Interesse der vertretenen juristischen Person sich einerseits entsprechen können, sich andererseits aber auch diametral entgegenstehen; insb. bei Straftaten zu Lasten der Gesellschaft. Mit einer im Vordringen befindlichen Auffassung ist die Entbindungserklärung des aktuellen Organs, etwa des Insolvenzverwalters oder aktuellen Vorstands, Geschäftsführers, für ausreichend zu erachten. Denn nur derjenige kann eine Entbindungserklärung abgeben, zu dessen Gunsten diese Schweigepflicht begründet ist, wobei unerheblich ist, wer den zugrunde liegenden Mandatsauftrag faktisch erteilt hat. Einer Entbindungserklärung der im Vorhinein ausgeschiedenen Organe bedarf es aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht. Der früher überwiegend vertretenen Ansicht ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Abberufene Organe haben keinerlei Einfluss mehr auf die Geschicke und Belange der Gesellschaft. Insbesondere bei der Aufarbeitung früheren, sie betreffenden Fehlverhaltens wäre das Erfordernis einer Entbindungserklärung durch diese auch widersinnig.
Rz. 99
Aus den vorgenannten Erwägungen kann auch bei der Entbindung von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder gemischten Sozietäten nichts anderes gelten, wenn Vertragspartner allein die juristische Person ist. Etwas anderes gilt hinsichtlich des Erklärungsberechtigten freilich dann, wenn Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ggf. in einer Person vereint tätig werden, Gegenstand des Mandats auch eine persönliche Beratung im Hinblick auf womögliche strafrechtliche Implikationen ist und das Organ besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt. Das LG Hamburg spricht insoweit von einem "mandatsähnlichen Vertrauensverhältnis". In diesen Fällen kann die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer nicht isoliert betrachtet werden. Die Ausführung des Mandats beinhaltet dann eine tatsächliche, personal geprägte Verständigung zwischen dem Berater und den zu beratenden Personen. In derartigen Fällen entfaltet § 53 StPO unmittelbar Schutzwirkung auch für die natürlichen Personen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich bereits aus den aufgefundenen Beweismitteln, etwa den Mandatsbedingungen, dem Mandatsvertrag oder anhand von sonstigem Schriftverkehr ergibt, dass lediglich und ausschließlich die Beratung des Unternehmens geschuldet ist und insb. keine strafrechtliche Beratung in Rede steht oder eine solche ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Rz. 100
Der BGH hat diese Rechtsfrage jetzt im Fall "Wirecard" entschieden. Nach der Auffassung des BGH war die Entbindungserklärung des Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall ausreichend, um die Verschwiegenheitspflicht entfallen zu lassen. Generell sei auf die Erklärung der aktuell vertretungsbefugten Person abzustellen; der Insolvenzverwalter trete für Entscheidungen mit Bedeutung für die Insolvenzmasse an deren Stelle. Seine Kernaussagen formuliert der BGH dann wie folgt:
„Ausgehend von diesen Grundsätzen ...