Rz. 979
Der auf eine Initiative Schwedens zurückgehende Rahmenbeschluss ist der erste vom Rat verabschiedete Rechtsakt zur Umsetzung des sog. Grundsatzes der Verfügbarkeit. Der Grundsatz der Verfügbarkeit besagt, dass unionsweit Strafverfolgungsbeamte in einem Mitgliedstaat, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen benötigen, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten können und dass die Strafverfolgungsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat, die über diese Informationen verfügt, sie – unter Berücksichtigung des Erfordernisses in diesem Staat anhängiger Ermittlungen – für den erklärten Zweck bereitstellt. Grundsätzlich soll es keinen Unterschied mehr zwischen innerstaatlichen und europäischen Strafverfolgungsbehörden machen, wenn es darum geht, bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandene oder verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen.
Rz. 980
Die sog. Schwedische Initiative geht zurück auf den Rahmenbeschluss 2006/960 JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU (RbDatA). Der Rahmenbeschluss fand seine Umsetzung in § 92 IRG, den §§ 117a, 117b AO und weiteren Vorschriften, was die Bereitstellung von Informationen an Mitgliedstaaten bei sog. eingehenden Ersuchen betrifft. Die in dem Rahmenbeschluss niedergelegten Anforderungen gelten jedoch auch für ausgehende Ersuchen inländischer Behörden. Rechtsgrundlage für die Übermittlung ist in diesen Fällen die gleichlautende ausländische Vorschrift, ebenfalls basierend auf dem RbDatA.
Rz. 981
Der auf eine Initiative Schwedens zurückgehende Rahmenbeschluss ist der erste vom Rat verabschiedete Rechtsakt zur Umsetzung des sog. Grundsatzes der Verfügbarkeit. Der Grundsatz der Verfügbarkeit besagt, dass unionsweit Strafverfolgungsbeamte und -beamtinnen in einem Mitgliedstaat, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen benötigen, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten können und dass die Strafverfolgungsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat, die über diese Informationen verfügt, sie – unter Berücksichtigung des Erfordernisses in diesem Staat anhängiger Ermittlungen – für den erklärten Zweck bereitstellt. Grundsätzlich soll es keinen Unterschied mehr zwischen innerstaatlichen und europäischen Strafverfolgungsbehörden machen, wenn es darum geht, bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandene oder verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen.
Rz. 982
Der Rahmenbeschluss lässt gegenwärtige oder zukünftige, in diesem Fall aber nicht entgegenstehende, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und die Rechtsakte der EU über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und Steuersachen als auch die bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zur Amtshilfe in Steuersachen unberührt. Dazu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen. Praktischer Vorteil auf den Rahmenbeschluss gestützter Ersuchen ist die schnellere Informationsgewinnung angesichts der im Rahmenbeschluss geregelten Fristen.
Rz. 983
Der Sinn und Zweck des Rahmenbeschlusses ist, den Strafverfolgungsbehörden in den einzelnen Ländern der EU die (rechtliche) Möglichkeit zu geben, vorhandene Informationen wie nationale Behörden untereinander schnell und unmittelbar austauschen zu können, wie dies zum Teil bereits lokal praktiziert wurde. Auch fiskalische Gründe spielten bei der Änderung von §§ 117a, 117b AO eine Rolle, denn ausweislich der Gesetzesbegründung war es auch das Ziel, eine Beschleunigung des innereuropäischen Informationsaustausches insb. zur Aufdeckung und Ermittlung von unbekannten Steuerfällen zu erreichen.
Rz. 984
Die OFD der Länder haben in 2013 eine einheitliche Handhabung festgelegt. Der Rahmenbeschluss verpflichtet nicht dazu, Informationen oder Erkenntnisse in dem Mitgliedstaat, der das Ersuchen um Bereitstellung von Informationen oder Erkenntnissen entgegennimmt, durch Zwangsmaßnahmen i.S.d. nationalen Rechts zu erlangen.
Rz. 985
Die "zuständige Strafverfolgungsbehörde" i.S.d. Rahmenbeschlusses ist jede nationale Polizei-, Zoll oder sonstige Behörde, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und i.V.m. diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. In Deutschland sind dies auch die mit der Steufa betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Polizei, nicht aber die StraBu und Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Nachrichtendienste. Diese können jedoch die Steufa oder die Polizei mit den entsprechenden Aufgaben betrauen.
Rz. 986
Ersuchen können sowohl aus Gründen der Aufklärung begangener Straftaten (§§ 11...