Rz. 96

[Autor/Stand] Wegen der von § 401 AO in Bezug genommenen Verweisung des § 444 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 434 Abs. 2 und 3 StPO gelten die Ausführungen zum Rechtsschutz der von der Einziehung Betroffenen entsprechend (s. Rz. 42). Gegen einen Beschluss kann die JP/PV oder die FinB binnen Wochenfrist sofortige Beschwerde einlegen (§ 311 StPO). Die Rechtsmittel der Berufung/Revision gegen ein Urteil stehen nur der StA und der JP/PV zu, nicht aber der FinB (vgl. § 406 Abs. 2 AO).

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit kann gegen die Festsetzung einer isolierten Unternehmensgeldbuße durch Bußgeldbescheid der BuStra Einspruch eingelegt werden (vgl. §§ 88, 87 OWiG i.V.m. § 67 OWiG).[3] Gegen den gerichtlichen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nur dann möglich, wenn der Wert des Einziehungsgegenstands 250 EUR übersteigt (§ 87 Abs. 5 OWiG).

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Der bloße Verstoß gegen § 30 Abs. 4 OWiG (etwa durch unzulässige Verfahrenstrennung bzw. -verbindung, s. Rz. 48) führt noch nicht zur Nichtigkeit der Anordnung einer Unternehmensgeldbuße.[5] Es liegt aber ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung zwingt.[6] Solange das Verfahren gegen das Organ noch läuft, ist es noch nicht endgültig, sondern kann geheilt werden (z.B. durch Verfahrensverbindung, die noch in jeder Lage des Rechtsbehelfsverfahrens möglich ist)[7].

Es empfiehlt sich daher immer, einen Rechtsbehelf einzulegen. Die Taktik der Anfechtung kann sich dabei durchaus von der Höhe der jeweils verhängten Sanktion leiten lassen. Wegen der zumeist geringeren Sanktion gegen das Organ empfiehlt es sich, dieses Verfahren zum rechtskräftigen Abschluss zu führen und nur gegen den Bescheid gegen den Personenverband sofortige Beschwerde/Einspruch einzulegen. Der rechtskräftige Beschluss/Bußgeldbescheid gegen den Unternehmensverantwortlichen führt dann unweigerlich zur Einstellung des Verfahrens gegen den Personenverband.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[3] Thoma in Göhler19, § 88 OWiG Rz. 6, § 87 OWiG Rz. 58.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[5] Rogall in KK5, § 30 OWiG Rz. 159.
[6] Vgl. OLG Düsseldorf v. 22.6.1983 – 5 Ss OWi 140/83-91/83 III, wistra 1984, 120; Schmuck/Steinbach, zfs 2008, 366 und StraFo 2008, 325.

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