Rz. 30
[Autor/Stand] Dagegen ist die StA verpflichtet, die sonst zuständige FinB zu hören, wenn sie eine Einstellung des Verfahrens erwägt. Die FinB kann damit aus ihrer Sicht etwaige gegen die Einstellung sprechende rechtliche oder tatsächliche Bedenken geltend machen[2]. Zur entsprechenden Regelung im gerichtlichen Verfahren gem. § 407 Abs. 1 Satz 2 AO s. § 407 Rz. 14.
Rz. 31
[Autor/Stand] Der Geltungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf alle Formen der Verfahrenseinstellung[4], nämlich auf
- die Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153 ff. StPO, § 398 AO;
- die Einstellung wegen Fehlens hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO;
- das Absehen von der Strafverfolgung nach § 154 StPO oder deren Beschränkung nach § 154a StPO (s. Rz. 3).
Rz. 32
[Autor/Stand] § 403 Abs. 4 AO findet auch Anwendung, wenn – wie z.B. bei Tateinheit von Steuerhinterziehung mit nicht-steuerstrafrechtlichen Taten – die allgemeine Zuständigkeit der StA begründet ist[6].
Rz. 33
[Autor/Stand] Nach § 403 Abs. 4 AO wird die StA lediglich zur Anhörung verpflichtet. Sie ist in ihrer Entscheidung nicht von einer Zustimmung der zuständigen FinB abhängig[8]. Die FinB kann aber bei der StA weitere Beweiserhebungen anregen.
Rz. 34
[Autor/Stand] Die Stellungnahme der FinB soll vor allem steuerliche Belange berücksichtigen (vgl. Nr. 92 Abs. 4 AStBV 2023, s. AStBV Rz. 92). Die StA ist gehalten, in der Einstellungsverfügung auch etwaige Einwendungen der FinB zu würdigen (vgl. Nr. 90 Abs. 1 Satz 1 RiStBV).
Rz. 35
[Autor/Stand] Zu den Folgen der Nichtbeachtung des Anhörungsrechts durch die StA s. Rz. 38 f.
Rz. 36
[Autor/Stand] Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben, hat die StA die FinB über die Einstellung des Verfahrens zu unterrichten[12].
Rz. 37
[Autor/Stand] An etwaigen Erörterungsgesprächen im Hinblick auf eine Verständigung nach § 257c StPO, insbesondere auch an Erörterungsterminen der StA nach § 160b StPO bzw. des Gerichts nach § 202a Satz 1, § 212 StPO muss die FinBeh. beteiligt werden (s. § 385 Rz. 634, 660, 1262). Das wird ganz überwiegend aus ihrer Beteiligtenrolle gefolgert, die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt ("... mit den Verfahrensbeteiligten").[14] Zum Streit, ob auch ihre Zustimmung erforderlich ist, s. § 385 Rz. 1242 m.w.N.
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