a) Anzeigen unter Chiffre
Rz. 496
Klassischerweise bieten Chiffre-Anzeigen Anlass dafür, dass die Fahndung im Wege von Vorfeldermittlungen prüft, ob die damit anonym angebotenen Geschäfte (Verkäufe, Dienstleistungen) auch steuerrechtlich deklariert wurden (allgemein dazu bereits s. Rz. 226, 233 ff.), und mit einem (Sammel-)Auskunftsersuchen an den Verlag des Anzeigenblatts herantritt. Die Pressefreiheit oder das Chiffre-Geheimnis stehen dem nicht entgegen.
b) Bankbescheinigungen
Rz. 497
Ebenfalls zulässig war ein Sammelauskunftsersuchen, mit dem Fälle überprüft werden sollten, in denen ein Kreditinstitut für seine Kunden missverständliche Bankbescheinigungen über Kreditzahlungen, aus denen die Finanzierungskosten nicht zweifelsfrei ersichtlich waren, ausgestellt hatte. Es war zu befürchten, dass es dadurch zu unrichtigen Veranlagungen durch die FÄ der Kunden kommen würde.
c) Bankauskünfte über Spekulationsgewinne
Rz. 498
Diese Auffassung grds. bestätigt hatte der BFH anlässlich einer Entscheidung betr. Auskunftsersuchen der Steufa gegenüber Kreditinstituten wegen Spekulationsgewinnen am "Neuen Markt". Die Steufa habe unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, bei Kreditinstituten Unterlagen betreffend private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG einzusehen, um potentielle noch unbekannte, steuerlich relevante Sachverhalte und Stpfl. zu ermitteln. Eine allgemeine Kenntnis der Kursentwicklungen am deutschen Aktienmarkt und die Kenntnis des Erklärungsverhaltens aller Stpfl. bzgl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen sei aber nicht ausreichend. Darüber hinaus müsse die Steufa aufgrund "sparkasseninterner Informationen" Kenntnis davon erlangt haben, dass gerade die Kunden des in Anspruch genommenen Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben.
d) Bonusaktien
Rz. 499
Mehrere Entscheidungen befassten sich mit Sammelauskunftsersuchen, aufgrund derer die Banken Auskunft über die Erwerber von Bonusaktien aus dem sog. zweiten und dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG erteilen sollten. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist auch hier die Feststellung, dass die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung von Steuerverkürzungshandlungen nicht genügt, um zulässige Ermittlungsmaßnahmen zu veranlassen. Vielmehr verlangt der BFH in jüngeren Entscheidungen eine erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit, um anlasslose Ermittlungen "ins Blaue hinein" auszuschließen (s. auch Rz. 225). Diese wird insb. darin gesehen, dass in der Sphäre der Auskunftsperson eine für Steuerhinterziehungen besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung anzutreffen ist. Hiernach wird wie folgt unterschieden:
Rz. 500
Wurden die Bankkunden bei Übersendung der Erträgnisaufstellungen deutlich wahrnehmbar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Bezug von Bonusaktien nach Auffassung der Finanzverwaltung – zumindest teilweise – steuerpflichtig sein kann, oder waren die steuerpflichtigen Einkünfte gar ausgewiesen, kann wegen des regelmäßig gegebenen engen zeitlichen bzw. sachlichen Zusammenhangs dieses Hinweises mit der Abgabe der Steuererklärung nicht von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für Steuerverkürzungen ausgegangen werden. Will die Steufa gleichwohl ermitteln, bedarf es eines hinreichenden Anlasses gerade dafür, dass die Aufdeckung steuerrechtlich erheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheint, d.h. aus dem Kreis dieser Bankkunden Steuern verkürzt wurden.
Unterließ es die Bank jedoch, die steuerpflichtigen Erträge in die Steuerbescheinigungen aufzunehmen, und wies sie die Kunden auch nicht zeitnah zur Erstellung der Bescheinigung darauf hin, wird infolge dieses fehleranfälligen Vorgehens der Auskunftsperson ein hinreichender Anlass gesehen, um Ermittlungen auch unter Inanspruchnahme der Bank aufzunehmen. Erweisen sich die ergänzungsbedürftigen Erträgnisaufstellungen als eine für Steuerverkürzungen anfällige Geschäftsabwicklung, liegt in der Sphäre der auskunftspflichtigen Bank ein konkretes Moment, welches einen hinreichenden Anlass begründet.
e) Cash-Kreditkartenkonten
Rz. 501
Das FG Köln sah ein Sammelauskunftsersuchen gegenüber einem Kreditinstitut für rechtswidrig an, mit welchem die Steufa die Vorlage des bankinternen Transferkontos für Cash-Kreditkartenkonten der Kunden bzw. von Unterlagen bzgl. dazugehöriger Barzahlungs- und Überweisungsvorgänge der Konteninhaber verlangte. Als Ansatzpunkt diente die Kenntnis, dass ein Kunde der um Auskunft ersuchten Bank "mutmaßlich Schwarzgeld" auf das Konto einzahlte und anschließend darüber verfügte. Darin sah das FG keinen hinreichenden Anlass i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, da sich die Fahndung statt auf konkrete Anhaltspunkte auf bloße Vermutungen stützte. Zudem sei die Beschreibung der Gruppe potentieller Stpfl. ...