Rz. 425

[Autor/Stand] Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, mithin bei Strafverfolgungsmaßnahmen der Steufa gem. § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO, können diese Eingriffe nur mit den nach der StPO dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden. Im steuerstrafrechtlichen Verfahren sind die Rechtsbehelfe der AO ausgeschlossen (s. Rz. 422 f.)[2]. Dabei ist unerheblich, ob sich die Fahndung bei ihren strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen auf Normen der AO beruft[3].

 

Rz. 426

[Autor/Stand] Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahren, mithin ebenfalls bei Aufgaben der Fahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO, ist ebenfalls immer der ordentliche Rechtsweg gegeben[5]. Die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen sind untrennbar Teil der Erforschung des Steuerdeliktes[6]. So hält der BFH (s. nachst. Beispiel) unter Berufung auf § 33 Abs. 3 FGO bei Ermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach Einleitung des Strafverfahrens den Finanzrechtsweg für ausgeschlossen.

 

Beispiel 5

Die Steufa-Stelle hatte gegen den Gastwirt G ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Antragsgemäß hatte das AG Durchsuchungsbeschlüsse erlassen, die sich u.a. auch auf evtl. Bankschließfächer erstreckten. Im Zuge der weiteren Ermittlungen forderte die Fahndungsstelle die Bank unter Hinweis auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren und unter Berufung auf § 93 Abs. 1 Satz 1, § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO auf, ihr vollständige Kontoauszüge über sämtliche Konten des Beschuldigten zu übersenden. Nachdem die Bank sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, erließ die Steufa erneut ein entsprechendes, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes "Auskunftsersuchen".

Nach Ansicht des BFH sind die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO) der Verfolgung der Steuerhinterziehung zuzurechnen und damit Teil des Strafrechts. Maßnahmen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO seien wegen ihres untrennbaren Sachzusammenhangs einheitlich mit der Beschwerde im ordentlichen Rechtsweg anzufechten. Ob im Rahmen einer Fahndungsprüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten sei, sei ebenfalls vom Strafgericht zu entscheiden[7].

 

Rz. 427

[Autor/Stand] Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen strafprozessuale Fahndungsmaßnahmen[9] sind identisch mit denen gegen entsprechende Maßnahmen der StA/StraBu. Insoweit kann auf die ausführliche Darstellung unter § 385 Rz. 372 ff., 763 ff. verwiesen werden. Hier sei nur Folgendes zusammengefasst:

 

Rz. 428

[Autor/Stand] Sofern im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchungen, Beschlagnahmen u.Ä.) angeordnet worden sind, kann gegen die sie anordnenden richterlichen Beschlüsse Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO beim AG eingelegt werden. Hilft dieses nicht ab, entscheidet das LG (§§ 306, 308 StPO). Gegen die Entscheidung des LG ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 310 StPO; s. ausführlich dazu § 385 Rz. 377 ff. sowie allgemein zum Beschwerdeverfahren § 385 Rz. 795 ff.).

 

Rz. 429

[Autor/Stand] Soweit die Zwangsmaßnahmen von den Fahndungsbeamten selbst aufgrund ihrer Ermittlungspersoneneigenschaft wegen Gefahr im Verzug angeordnet worden sind (s. Rz. 305 ff.), gilt Folgendes:

Es muss gegen die Anordnung der Maßnahme Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (beim AG) gestellt werden; anschließend kann Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) gegen die richterliche Bestätigung der Maßnahme eingelegt werden (s. § 385 Rz. 377)[12].

 

Rz. 430

[Autor/Stand] Soweit die Zwangsmaßnahmen (z.B. die Beschlagnahme und Durchsicht von Papieren) noch andauern, so kann (ggf. entsprechend) § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Überprüfung der Maßnahme durch den für die Anordnung zuständigen Richter beantragt werden, auch wenn es sich um Eilmaßnahmen der Fahndungsbeamten/StA handelt (s. § 385 Rz. 379)[14].

Bei einer richterlichen Anordnung (keine Gefahr im Verzug) ist bei andauernder Maßnahme Beschwerde nach § 304 StPO einzulegen (s. § 385 Rz. 378).

 

Rz. 431

[Autor/Stand] Sofern erledigte Zwangsmaßnahmen aufgrund der Eilkompetenz der FinB/StA und ihrer Ermittlungspersonen ergangen sind, erfolgt die Überprüfung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit anschließender Beschwerdemöglichkeit nach § 304 StPO (s. § 385 Rz. 389).

Gegen die richterliche Anordnung (keine Gefahr im Verzug) bei bereits erledigten Zwangsmaßnahmen, z.B. im Falle einer abgeschlossenen Durchsuchung, ist nach der Rspr.[16] wiederum die Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) zulässig (s. § 385 Rz. 387).

 

Rz. 432

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Überprüfung nicht der Anordnung von Zwangsmaßnahmen selbst, sondern der Art und Weise ihrer Durchführung (dazu s. § 385 Rz. 287 ff.), ist einheitlich zwecks Überprüfung des Vollzugs einer noch andauernden oder bereits erledigten Durchsuchung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO Antrag auf richterliche Entscheidung beim AG zu stellen (s. dazu § 385 Rz. 390 f.)[18]. Darunter fällt z.B. die Untersagung von Telefongesprächen, die Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder des ungehindert...

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