Rz. 116
[Autor/Stand] Die Vorschriften über Berufung und Revision (§§ 312 ff. StPO) gelten im Bußgeldverfahren nicht, weil in den §§ 79, 80 OWiG insoweit eine abschließende Sonderregelung vorgesehen ist. Das gerichtliche Bußgeldverfahren kennt nur eine Tatsacheninstanz; eine Überprüfung der amtsrichterlichen Sachentscheidung in tatsächlicher Hinsicht durch ein Berufungsgericht ist also ausgeschlossen. Fehlerhafte Rechtsanwendung kann dagegen in beschränktem Umfang mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist im Wesentlichen der Revision im Strafprozess nachgebildet (§ 79 Abs. 3 OWiG). Unterschiede bestehen vor allem darin, dass mit der Rechtsbeschwerde grds. auch der im schriftlichen Verfahren ergangene Beschluss (§ 72 OWiG) angegriffen werden kann. Ferner besteht die Möglichkeit, auch in Bagatellfällen die Rechtsbeschwerde gegen Urteile zuzulassen (§§ 80, 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
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