Rz. 24
Für den in § 315 Abs. 1 Sätze 1–3 HGB verlangten, unter das Gebot der Vermittlung tatsächlicher Verhältnisse gestellten Wirtschaftsbericht genügt es nicht, den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns zu analysieren und darzustellen. Vorgeschaltet ist für eine fundierte Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage auf die Grundlagen des Konzerns einzugehen, indem das Geschäftsmodell, ggf. die Ziele und Strategien (freiwillige Angabe, DRS 20.39–44), das Steuerungssystem (Pflicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen; DRS 20.K45–K47) sowie die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten dargestellt werden.
Rz. 25
Welche Angaben hier zu machen sind, hängt von den spezifischen Gegebenheiten ab. DRS 20.37 konkretisiert hier zumindest insoweit, dass zunächst als Ausgangspunkt für ein Verständnis des Konzernlageberichts für die Darstellung der Grundlagen des Konzerns etwa einzugehen ist auf folgende Sachverhalte, soweit für das Verständnis des Geschäftsmodells erforderlich:
- den Geschäftszweck,
- die organisatorische Struktur des Konzerns (z. B. Segmente, Standorte),
- die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit (z. B. Personal, Material, Fremdleistungen, immaterielle Werte),
- die Geschäftsprozesse (z. B. Beschaffung, Produktion, Vertrieb),
- Produkte und Dienstleistungen,
- Absatzmärkte,
- die externen Einflussfaktoren für das Geschäft (z. B. rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen).
Rz. 26
Die nach DRS 20.39–44 gewünschten Angaben zu Zielen und Strategien des Konzerns lassen sich nicht aus dem Gesetz ableiten. Sie erfolgen somit freiwillig und sollen den Abschlussadressaten dabei unterstützen, die im Konzernlagebericht publizierten Informationen besser in das wirtschaftliche Umfeld einzuordnen. Insbesondere nennt DRS 20.40 hier die verbesserte Möglichkeit für den Abschlussadressaten, den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage und die voraussichtliche Entwicklung, einschließlich der damit verbundenen Chancen und Risiken, im Hinblick auf die angestrebten Ziele im Rahmen einer Strategieberichterstattung besser einordnen zu können. Unter Strategien wird üblicherweise das längerfristige Ausrichten eines Unternehmens unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen verstanden, um gesetzte Ziele zu erreichen. Die freiwilligen Angaben zur Strategie des Konzerns im Hinblick auf die Ziele beschränken sich somit auf den Konzern selbst und betreffen nicht untergeordnete Organisationsstrukturen wie z. B. Geschäftsbereiche. DRS 20 lässt dabei den freiwilligen Berichtsumfang und die Berichtstiefe offen. Sofern Ausführungen zu den strategischen Zielen erfolgen, sollten im Rahmen des Wirtschaftsberichts zusätzlich Aussagen zur Zielerreichung mit aufgenommen werden. DRS 20 erweitert die Angaben zur Darstellung des Geschäftsmodells, der Strategien und Ziele sowie der Steuerungssysteme über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Je nach Detaillierungsgrad und Struktur im Konzern kann dies u. U. zu unerwünschten Publizitätseffekten von Unternehmensinterna führen. Ähnlich dem Practice Statement zum Management Commentary des IASB können sie nur als Empfehlungen betrachtet werden und sind auch in der Endfassung von DRS 20 nun so formuliert. Es bleibt abzuwarten, ob diese Angaben zur Akzeptanz bei den Anwendern führen werden und hier detaillierte Aussagen getätigt werden oder ob nur allgemeine Angaben vorzufinden sind. Untersuchungen zur Strategieberichterstattung haben Angaben im Konzernlagebericht bisher in unterschiedlichster Weise vorgefunden, die mangels einer Normierung aber nicht zu einer generellen Aussage bzgl. des Umfangs und der Qualität einer Strategieberichterstattung führen. Eine Nichtangabe im Konzernlagebericht kann nicht zu Konsequenzen führen, soweit der Konzernlagebericht ansonsten im Rahmen der rechtlichen Vorschriften erstellt wird und im Einklang mit diesen ist.
Rz. 27
Das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem ist von kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen darzustellen. Unter dem Steuerungssystem ist dabei das Managementsystem zu verstehen, welches zur Zielerreichung und Strategieumsetzung verwendet wird und mit dem die Beteiligungen sowie der Leistungsprozess von der Beschaffung bis zum Absatz gesteuert werden. Eine einfache verbale Beschreibung des Systems kann dabei als hinreichend betrachtet werden. Die Pflicht zur Angabe von Kennzahlen, nach denen der Konzern gesteuert wird, beschränkt sich auf Angaben im Kontext der Konzernsteuerung. Trotz der intensiven Diskussion um Nachhaltigkeitskennzahlen sind diese Kennzahlen bislang noch primär beschränkt auf betriebswirtschaftliche Größen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zur Unternehmenswertsteuerung.. Sofern erforderlich, sind die Kennzahlen zu erläutern, wobei sich die Erläuterung auch auf die Berechnung der Kennzahlen erstreckt. Die Angabe zur Berechnung der Kennzahlen ist nicht neu, denn sie wird nach § 315 Abs. 1 Satz 3 HGB für die Analyse von G...