BaFin konkretisiert Prüfungsschwerpunkte der ESMA
Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder Konzerns ist oft umfangreich und komplex. Dies muss sich im Lage- oder Konzernlagebericht widerspiegeln. Er muss vollständige, verlässliche und ausgewogene Informationen zur Geschäftstätigkeit und dem Geschäftsmodell enthalten. Daher wird die BaFin, die seit Anfang 2022 alleine die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen mit Stichproben- und Anlassprüfungen kontrolliert, ein besonderes Augenmerk auf den Lagebericht bzw. den Konzernlagebericht richten.
BaFin: Lagebericht muss für Dritte verständlich sein
Dabei geht die BaFin treffend davon aus, dass es für Dritte möglich sein muss, sich auf Grundlage des Berichts selbst ein Bild von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns machen zu können. Hierzu sind etwa die Organisationsstruktur, Produkte, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie Geschäftsprozesse wichtig.
Zudem muss die Geschäftsleitung darlegen, wie sie das Unternehmen oder den Konzern steuert und die gesteckten Ziele erreichen will. Mit welchen Leistungsindikatoren misst sie die Fortschritte? Steuert sie auch mit nichtfinanziellen Leistungsindikatoren das Unternehmen oder den Konzern? Dann muss sie dies auch bei der Beschreibung ihres Steuerungssystems berücksichtigen.
ESMA: Prüfungsschwerpunkte im Oktober festgelegt
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hatte bereits im Oktober 2023 für alle europäischen Enforcer die Prüfungsschwerpunkte festgelegt, die auch die BaFin beachten muss. Diese waren aber spezieller gefasst: Auch die Auswirkungen von Klima- und Umweltaspekten sowie des makroökonomischen Umfelds auf die Finanzberichterstattung müssen berücksichtigt werden (ESMA Prüfungsschwerpunkte).
BaFin: Jahresabschluss und Darstellung der wirtschaftlichen Lage
Die BaFin scheint zusätzlich den gesamten Lagebericht in den Fokus nehmen zu wollen, wobei die Ausführungen der beschriebenen Anforderungen dem DRS 20 entnommen ist. Auch nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen haben im Konzernlagebericht sowie im Lagebericht der einzelnen Kapitalgesellschaften den DRS 20 zu beachten, der eine klare Strukturierung vorgibt, aber teilweise etwas über das Gesetz hinausgeht (indem z.B. Angaben zu Strategien gefordert werden, die sich aus § 289 oder § 315 HGB so nicht ablesen lassen). Offenbar wird diese Rechnungslegungsempfehlung aber nun als der Prüfung zugrunde zu legender Grundsatz ordnungsmäßiger Berichterstattung angesehen, so dass auch andere lageberichtspflichtigen Unternehmen ihre Ausführungen daran anpassen sollten. Konkret fordert DRS 20 den (Konzern-)Jahresabschluss um eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage zu ergänzen, die das Zahlenmaterial bewertend sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erweiternd kommentiert.
(Konzern-)Lagebericht ist zukunftsorientiert
Da die Beurteilung des wirtschaftlichen Gesamtgeschehens im Konzern vor allem durch die künftige Entwicklung des Konzerns geprägt wird, ist die Berichterstattung im (Konzern-)Lagebericht – im Gegensatz zum vergangenheitsorientierten Konzernabschluss – überwiegend zukunftsorientiert. Dabei informiert der Konzernlagebericht besonders über die wesentlichen Chancen und Risiken, die in der Zukunft die Geschäftstätigkeit des Konzerns voraussichtlich bestimmen werden. Als Prognosezeitraum ist nach DRS 20.127 nur noch mindestens ein Geschäftsjahr zugrunde zu legen.
Die Anforderungen an den Lagerbericht sind:
- Vollständigkeit: Der Konzernlagebericht hat alle Angaben zu enthalten, die für die Erfüllung der Zwecke notwendig sind.
- Verlässlichkeit und Ausgewogenheit: Jegliche Angaben im Konzernlagebericht, auch wenn sie nicht zu den in § 315 HGB ausdrücklich geforderten Angaben gehören, müssen zutreffend und nachvollziehbar sein. Des Weiteren dürfen positive oder negative Aspekte in der Konzernlageberichterstattung grundsätzlich nicht saldiert oder einseitig dargestellt werden, sondern diese müssen ausgewogen berichtet werden.
- Klarheit und Übersichtlichkeit: sowohl der Aussagen im Konzernlagebericht als auch dessen Aufbau.
- Vermittlung der Sicht der Konzernleitung: Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung bei den einzelnen Berichtspunkten in den Vordergrund zu stellen und dies auch dem Adressaten gegenüber deutlich zu machen.
- Wesentlichkeit
- Informationsabstufung: Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad der Ausführungen müssen von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns abhängen, wie insb. von der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Größe und der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes.
Weitere Informationen sind hier abrufbar unter sowie im Beitrag Lagebericht des Handbuchs der Bilanzierung.
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