Klima- und umweltbezogene Sachverhalte stehen im Mittelpunkt für Jahresfinanzberichte 2023
Auf dieser Basis wird in den nächsten Wochen auch die Konkretisierung der Prüfungsschwerpunkte der BaFin für deutsche IFRS-Anwender erfolgen und letztlich wird sich auch die Wirtschaftsprüferkammer (WPG) für die stichprobenbasierte Durchsicht der Abschlussprüfungen aller anderer prüfungspflichtigen Unternehmen an diesen Schwerpunkten orientieren. Daher sind diese grundsätzlich sowohl für die Anwender der Rechnungslegung nach IFRS sowie HGB von hoher Relevanz. In diesem Jahr stehen die Prüfungsschwerpunkte wieder ganz im Zeichen der Berichterstattung über Nachhaltigkeit.
Klimabezogene und andere umweltbezogene Sachverhalte
Genau wie beim Enforcement der Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2022 werden die nationalen Enforcement-Stellen auch im kommenden Jahr in den IFRS-Abschlüssen ein Hauptaugenmerk auf die Berücksichtigung von klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Sachverhalten (u.a. Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte, Rückstellungen, Energielieferverträge) legen. Wichtig ist insbesondere die Konsistenz der Angaben im IFRS-Abschluss (inkl. Lagebericht) mit den Angaben in der zum letzten Mal zu erfolgenden nichtfinanziellen Berichterstattung (ab 2024 wird dann eine Nachhaltigkeitserklärung verpflichtend im Lagebericht aufzunehmen sein).
Berücksichtigung makroökonomisches Umfeld
Darüber hinaus soll bei der Prüfung der Finanzberichterstattung besonders auf die ausreichende Berücksichtigung des makroökonomischen Umfelds geachtet werden, womit primär die Auswirkungen des Anstiegs der Zinssätze gemeint ist. Konkret soll die Berichterstattung über die Liquiditätsrisiken, das Hedge-Accounting, die Bewertung der wie Finanzanlagen gehaltenen Immobilien (IAS 40) sowie die ggf. nötigen Wertanpassungen bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente besonders beachtet werden. Zudem werden bzgl. der Finanzberichterstattung die Themen Versicherungsverträge (IFRS 17) und Änderungen an IAS 12: Internationale Steuerreform, Modellregeln der zweiten Säule, priorisiert.
Weiterer Prüfungsschwerpunkt: Nichtfinanzielle Berichterstattung
Als zweiter Block an Prüfungsschwerpunkten wird nun die nichtfinanzielle Berichterstattung gesondert aufgeführt, auch wenn diese gar nicht extern prüfungspflichtig ist und lediglich freiwillig von einem Abschlussprüfer geprüft werden kann. Hier soll ein besonderes Augenmerk auf die nötige Taxonomieberichterstattung (Verordnung (EU) 2020/852), die Berichterstattung über klimabezogene Ziele, Maßnahmen und Fortschritte sowie die Berichterstattung über Scope 3-Treibhausgasemissionen gelegt werden. Auch sollen die Vorbereitungen für die Anwendung der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) sowie der Umgang mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Übergangsfinanzierung (Empfehlung (EU) 2023/1425) kritisch betrachtet werden.
Prüfungspflicht Nachhaltigkeitserklärung ab 2024
Eine Prüfungspflicht durch einen akkreditierten Prüfer (wohl primär Abschlussprüfer) mit zunächst auch nur begrenzter Sicherheit ergibt sich erst ab 2024 für die Nachhaltigkeitserklärung, doch vermitteln diese Schwerpunkte der Prüfung bereits jetzt die hohe Priorität selbst bei komplexen Angaben wie den Scope-3-Treibhausgasemissionen, die die Emissionen der gesamten Wertschöpfungskette darstellen sollen und gerade in den ersten Jahren kaum ohne Schätzungen mit hohe Unsicherheit auskommen dürften.
Alternative Leistungskennzahlen und digitale Auszeichnung von Abschlüssen
Als einen dritten Bereich thematisiert die ESMA die Notwendigkeit zur ausreichenden Darstellung und Erläuterung alternativer Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures) und die digitale Auszeichnung von Abschlüssen nach der ESEF-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815).
Weitere Informationen sind hier abrufbar: ESMA Public Statement: European common enforcement priorities for 2023 annual financial reports
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