(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
1. |
die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, |
2. |
die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen, |
3. |
die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, |
4. |
die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, |
5. |
die Betreiber während des Betriebs und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, |
6. |
die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen
a) |
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie, |
c) |
in regelmäßigen Abständen oder |
d) |
bei oder nach der Stilllegung |
vornehmen lassen müssen, |
7. |
die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde
a) |
die Deponie in Betrieb nehmen, |
b) |
eine wesentliche Änderung in Betrieb nehmen oder |
c) |
die Stilllegung abschließen |
dürfen, |
8. |
welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen zu begrenzen, |
9. |
die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebs und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben. |
2Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(2) 1In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. 2Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs der Deponie verantwortlichen Personen und die Sachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung dieser Personen, zur Erfüllung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu stellen sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter Deponien eine Sicherheit leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen sowie Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 32 Abs. 3 zu leistenden Sicherheit oder einem anderen gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen und zu bestimmen, wie lange die Sicherheit geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.
(5) Für die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(6) Soweit die Länder bis zum 3. August 2001 Vorschriften über die betreibereigene Überwachung erlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort.