Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen häufiger Krankheitszeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kündigen kann, braucht der Arbeitgeber das Ergebnis eines dem Arbeitnehmer bewilligten Heilverfahrens jedenfalls dann nicht abzuwarten, bevor er die Kündigung erklärt, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen.
2. Hat ein Arbeitnehmer eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt, erschüttert dies eine aufgrund häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegebene negative Zukunftsprognose nicht.
3. Sind die Voraussetzungen einer Arbeitgeberkündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegeben, verstößt der Arbeitgeber nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Kündigung zwei Wochen vor dem Zeitpunkt erklärt, zu dem der Arbeitnehmer in den Genuß eines tariflichen Alterskündigungsschutzes gelangt.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 7/96.
Normenkette
BGB § 162 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 17.10.1994; Aktenzeichen 19 Ca 12973/93) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 12.12.1996; Aktenzeichen 2 AZR 7/96 Urteil: Zurückweisung) |
Fundstellen
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen