Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung bei übermäßiger Nutzung des dienstlichen Internets für eigene Zwecke. Rechtmäßige Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle. Nachschieben von Kündigungsgründen zur Erläuterung bereits mitgeteilter Kündigungsgründe bei der Betriebsratsanhörung
Leitsatz (amtlich)
1. Die fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden berechtigt den Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht auch dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.
2. Im Kündigungsschutzprozess können zu Lasten des Arbeitnehmers die vom Arbeitgeber ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers installierten Internet-Browsers zum Beweis einer exzessiven Internetnutzung verwertet werden. Obwohl es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und auch wenn eine wirksame Einwilligung in die Kontrolle dieser Daten nicht vorliegt, besteht kein Beweisverwertungsverbot, weil das Bundesdatenschutzgesetz auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle erlaubt. Unabhängig davon besteht jedenfalls dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn dem Arbeitgeber ein mit anderen Mitteln zu führender konkreter Nachweis des Umfangs des Missbrauchs des dienstlichen Internets nicht zur Verfügung steht.
3. Auch aus § 88 Abs. 3 TKG folgt in diesem Falle kein Beweisverwertungsverbot, weil das TKG nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses erlaubt.
4. Zur Abgrenzung von nachgeschobenen Kündigungsgründen zur Konkretisierung bereits mitgeteilter Kündigungsgründe bei der Betriebsratsanhörung.
Leitsatz (redaktionell)
1. Kündigungsgründe, die der Arbeitgeberin vor Ausspruch der Kündigung bekannt sind, die sie aber nicht dem Betriebsrat mitgeteilt hat, sind im Kündigungsschutzprozess nicht zu verwerten.
2. Waren der Arbeitgeberin bei Zugang der Kündigung bestimmte Tatsachen nicht bekannt, darf sie diese im Rechtsstreit zur Begründung der Kündigung nachschieben, wenn sie zuvor den Betriebsrat zu ihnen angehört hat. Einer weiteren Anhörung bedarf es nicht, wenn die neuen Tatsachen lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen, dem Betriebsrat bereits mitgeteilten Kündigungsgründe dienen, was regelmäßig nicht der Fall ist, wenn die neuen Tatsachen dem mitgeteilten Kündigungssachverhalt erstmals das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere, selbständig zu würdigende Kündigungssachverhalte betreffen.
3. Hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat bereits mitgeteilt, dass der Arbeitnehmer die betrieblichen Netzwerke ausweislich des festgestellten Datenvolumens in erheblichem Umfang privat genutzt hat, liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme des Betriebsrats vor, dass die Arbeitgeberin hierbei ausschließlich auf eine außerhalb der Arbeitszeit vorgenommene Privatnutzung abstellen wollte, wenn der Betriebsrat anhand des Hinweises auf einen gegenüber einem Zeugen geäußerten Verdacht und das Eingeständnis des Arbeitnehmers, mit einer Abmahnung gerechnet zu haben, sowie aufgrund der nach glaubhafter Bekundung einer Zeugin im Gespräch mit der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden erfolgten Erörterungen zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers erkennen konnte, dass gerade eine während der Arbeitszeit erfolgte Privatnutzung vorgeworfen wurde und lediglich das konkrete Ausmaß der erfolgten Privatnutzung der Arbeitgeberin noch nicht bekannt war, da sie diese Angaben erst nach Auswertung und Ausspruch der Kündigung mitgeteilt hat.
4. Mit der Formulierung im Anhörungsschreiben, dass der Vorwurf der Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung "an dieser Stelle vernachlässigt" wird, hat die Arbeitgeberin nicht darauf verzichtet, die Kündigung auch auf diesen Vorwurf zu stützen, sondern lediglich erklärt, dass sie angesichts des Geständnisses des Arbeitnehmers und der bereits aus dem festgestellten Datenvolumen gewonnenen Erkenntnisse sowie der weiteren, bereits für ausreichend gehaltenen Vorwürfe auf eine detaillierte Auswertung der Privatnutzung verzichten will, ohne den bereits den voranstehenden Ausführungen immanenten Vorwurf einer Arbeitspflichtverletzung fallen zu lassen.
Normenkette
BGB § 626; BOSG § 32; TKG § 88; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 626 Abs. 1-2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BDSG § 3 Abs. 1, § 32 Abs. 1 S. 1; TKG § 88 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 21.01.2015; Aktenzeichen 37 Ca 4257/14) |
Tenor
I. Die Berufung des...