Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsrechtliche Bestellung und Abberufung eines „leitenden Betriebsarztes”
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung und Abberufung eines „leitenden Betriebsarztes” i. S. von § 8 Abs. 2 ASiG kann arbeitsrechtlich auch durch die Ausübung des Direktionsrechtes erfolgen, es sei denn, arbeitsvertraglich ist erkennbar etwas anderes vereinbart.
Normenkette
ASiG § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2; BGB § 315; BAT § 4 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 33 Ca 7348/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 33 Ca 7348/97 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die 1940 geborene Klägerin wurde am 01. Februar 1977 im Wege der Versetzung als Betriebsärztin für den Bereich der Beklagten, die damals noch ein Eigenbetrieb von Berlin war, übernommen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. Februar 1977 (Bl. 4 d. A.) heißt es u.a.:
„… Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend:
- der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommen Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen,…”
Die Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 7 des Teiles 1 der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Derzeit erhält sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a des Teils 1 der Anlage 1 a zum BAT in Höhe von etwa 8.000,– DM brutto monatlich.
Die Beklagte erstellte – wie auch schon in der Vergangenheit – mit Wirkung vom 02. Dezember 1996 ein Organigramm, nach dem die Klägerin als Betriebsärztin einem leitenden Betriebsarzt unterstellt ist (Bl. 8 d. A.). Nach diesem Organigramm ist der leitende Betriebsarzt in Personalunion Leiter der gesamten Abteilung „Betriebliche Gesundheitsförderung”, wobei der Bereich „Betriebsärztlicher Dienst” neben den Bereichen „Arbeitssicherheit” und „Sozialbetreuung” steht. Die Stelle des Abteilungsleiters/Leitenden Betriebsarztes ist seit dem 01. April 1997 besetzt. Die Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle war erfolglos.
Die Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) der Klägerin vom 16. September 1987 ergibt sich aus den Seiten 6 – 7 der Akten.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 25. Februar 1997 eingegangenen und der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, am 07. März 1997 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, im Laufe der Zeit habe sich ihre arbeitsvertragliche Rechtsposition verändert, zumal die Beklagte im Hinblick auf die Betriebsgröße und die Beschäftigtenzahl nunmehr mehr als einen Betriebsarzt beschäftige. In Abweichung von der Ausgangsposition habe sie durch die Einrichtung weiterer Planstellen für Betriebsärzte und die Unterstellung dieser Betriebsärzte unter ihre Leitung die Position einer leitenden Betriebsärztin erlangt; in der sie gemäß § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar dem Vorstand unterstellt sei. Diese Position sei statusrechtlicher Natur, die ihr nicht durch einfache Organisationsmaßnahmen der Beklagten entzogen werden könnte. Die darauf abzielenden Maßnahmen der Beklagten seien im Verhältnis zu ihr unwirksam. Von Anfang an habe außer Zweifel gestanden, daß sie, die Klägerin, als Leiterin des Betriebsärztlichen Dienstes der Beklagten beschäftigt werde, was sich aus zahlreichen von ihr überreichten Unterlagen ergeben soll.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen.
- daß ihre organisatorische Einordnung als Betriebsärztin unterhalb des Leiters der Abt. Betriebliche Gesundheitsförderung durch das am 02. Dezember 1996 in Kraft gesetzte Organigramm unwirksam ist und
- daß sie Leitende Betriebsärztin der Beklagten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, daß der Feststellungsantrag der Klägerin zu Ziffer 1 unzulässig sei, da das Organigramm nicht in die Rechtsposition der Klägerin eingreife.
Auch im übrigen könne das Feststellungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg haben, so hat die Beklagte ausgeführt. Es treffe nicht zu, daß die Klägerin in ihrer Funktion als leitende Betriebsärztin gemäß § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar dem Vorstand unterstellt worden sei. Zwar habe sich ihr betriebsärztlicher Dienst im Laufe der Zeit erweitert. Sie habe jedoch gegenüber der Klägerin nicht von ihrem Recht nach § 8 Abs. 2 ASiG Gebrauch gemacht und die Klägerin als leitende Betriebsärztin im Sinne dieser Norm bestimmt, wozu sie auch nicht verpflichtet gewesen sei. Durch die derzeitige Tätigkeit der Klägerin sei nur eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages eingetreten, weil nach der Gesetzessystematik davon ausgegangen werden müsse, daß leitende Betriebsärzte im Sinne von § 8 Abs. 2 ASiG schriftlich bestellt werden müßten. Eine förmliche Bestellung zur leitenden Betriebsärztin habe aber die Klägerin selbst nicht behauptet. Auch habe niemals ein Mitbestimmungsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Nr. 6 PersVG Berlin bezüglich der Erweiterung der Aufgaben der Klägerin stattgefunden. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates habe jedenfalls insoweit keinerl...