Leitsatz (redaktionell)

Fordert eine bei einem Rechtsanwalt als Dolmetscherin tätige ausländische Arbeitnehmerin von den vorwiegend ausländischen Mandanten finanzielle Zuwendungen, so stellt ein solcher Verhalten in aller Regel einen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung, BGB § 626 Abs 1, dar.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.10.1977; Aktenzeichen 5 Ca 59/77)

 

Fundstellen

BB 1978, 1570-1571 (LT1)

EzA § 626 nF BGB, Nr 62 (LT1)

LAGE § 626 BGB, Nr 5

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