Verfahrensgang

ArbG Wesel (Aktenzeichen 5 BV 35/97)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 19.023.1998 – 5 BV 35/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Beschäftigten der Arbeitgeberin. Hierbei streiten die Beteiligten darüber, ob das Werk der Arbeitgeberin in H., in welchem Betonfertigteile produziert werden, dem fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes oder der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteingewerbe) unterfällt.

Das Werk der Arbeitgeberin gehörte zunächst zum Tarifbereich des Bauhauptgewerbes. Entsprechend waren die Beschäftigten in den entsprechenden Lohn- und Gehaltsgruppen dieses Tarifwerks eingruppiert und nahm die Arbeitgeberin bis Ende Juni 1996 an dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil. Durch Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes vom 28.06.1996 wurde sodann das Fertigteilwerk rückwirkend zum 02.01.1996 von der Sozialkassenpflicht befreit. Die Arbeitgeberin trat mit Wirkung vom 01.09.1996 mit ihrem Betrieb dem Arbeitgeberverband Beton- und Fertigteilindustrie in Nordrhein-Westfalen bei. Unter dem 27.08.1996 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplanten Umgruppierungen der Mitarbeiter als Folge dieses Tarifwechsels und legte diesem Listen vor, aus denen sich die betroffenen Arbeitnehmer sowie die geplanten Umgruppierungen ergaben. Es handelt sich um insgesamt 139 Beschäftigte. Mit Schreiben vom 28.08.1996 teilte der Betriebsrat mit, er sehe keine Veranlassung, über ein neues Gehaltsgefüge zu verhandeln, da nach seiner Auffassung die Bautarifverträge weiterhin zur Anwendung kämen. Nachdem die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten mit Schreiben vom 17.09.1996 mitgeteilt hatte, daß sie ab 01.10.1996 in die Lohn- und Gehaltsgruppen des Tarifvertrages der Beton- und Fertigteilindustrie eingruppiert würden, leitete der Betriebsrat ein Beschlußverfahren gem. § 101 BetrVG auf Aufhebung der Umgruppierung ein. Der dem Antrag stattgebende Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.11.1996 – 2 BV 31/96 – wurde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.1997 bestätigt – 9 TaBV 19/97 –.

Mit Schreiben vom 10.10.1997 leitete die Arbeitgeberin sodann das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 1 BetrVG ein. Sie legte dem Betriebsrat Listen vor, aus welchen sich die umgruppierten Arbeitnehmer, ihre frühere und jetzige Vergütung sowie die Berufsbezeichnungen ergaben. Insoweit wird auf die zu den Akten gereichten Listen Bl. 9-12 d.A. Bezug genommen. Unter Hinweis auf eine mangelnde Anwendbarkeit des Tarifvertrages für das Betonsteingewerbe verweigerte der Betriebsrat unter dem 16.10.1997 die Zustimmung und berief sich hierzu auf § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 BetrVG. Er rügte zudem mangelnde Information über die konkreten, zur Umgruppierung führenden Bewertungskriterien. Auf den Inhalt des Schreibens vom 16.10.1997 wird Bezug genommen (Bl. 17-19 d.A.).

Mit dem am 19.11.1997 bei dem Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den in den Listen aufgeführten Umgruppierungen beantragt. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, das Werk H. unterfalle dem Tarifvertrag der Beton- und Fertigteilindustrie. Der überwiegende Teil der Produktion (50.475 to 1996) entfalle auf die Fremdmontage (27.242 to) sowie die reine Lieferung von Bauteilen einschließlich Fertiggaragen (19.452 to), während die Eigenmontage nur 3.781 to ausmache. Auch in der Zeit bis zum 31.10.1997 werde der überwiegende Teil der Produktion von 36.416 to auf dem freiem Markt veräußert. Nur 1.595 to entfielen auf Eigen-, hingegen 19.719 to auf Fremdmontage. Die Montageleistung durch Subunternehmer sei – wie die abschließende Aufzählung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 13 BRTV ergebe – gerade nicht der Eigenmontage gleichzusetzen. Auch sei für die Frage der Tarifunterworfenheit unbeachtlich, daß nicht die Subunternehmer, sondern allein sie mit den Endabnehmern der Fertigprodukte in vertraglichen Beziehungen stehe. Nicht das Verhältnis Auftraggeber zu Auftragnehmer sei insoweit ausschlaggebend, sondern allein der Umstand, ob im Betrieb überwiegend montiert oder vertrieben werde. Das letztere sei der Fall, da die produzierten Fertigbauteile lediglich an die Bauunternehmer ausgeliefert und von deren Beschäftigten sodann eingebaut würden. Die Entscheidung, die eigene Montagekolonne zugunsten des Einsatzes von Nachunternehmern zu verkleinern und die hierdurch bedingte Reduzierung des Eigenmontage-Anteils an der Gesamtproduktion habe zum Wechsel der Tarifzugehörigkeit geführt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den in Anl. 1 der Antragsschrift benannten Umgruppierungen der dort aufgeführten Arbeitnehmer (Bl. 9-12 d.A.) zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurüc...

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