Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 04.03.1999; Aktenzeichen 1 Ca 483/98) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 14.05.1998 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung des Mutterschutzlohns für Stillzeiten sowie, hiervon abhängig, über die Höhe von Kranken- und Urlaubsvergütung und von Weihnachtsgeld.
Die Klägerin war von 1989 bis 1998 bei der Beklagten angestellt und als Ärztin in deren Krankenhaus in E. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes” (AVR) Anwendung.
Entsprechend den Vorgaben der Anlage 5 AVR hatte die Beklagte Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst der ärztlichen Mitarbeiter in einer „Dienstzeitregelung vom 09.02.1993” (Bl. 75 ff. der Gerichtsakte) festgelegt. Unter Geltung dieser Regelung leistete die Klägerin in den Monaten Mai, Juni und Juli 1996 23 Bereitschaftsdienste und erhielt hierfür eine zusätzliche Vergütung von DM 11.830,47 brutto.
Im August 1996 wurde die Klägerin schwanger, unterrichtete hiervon die Beklagte und wurde seitdem nicht mehr zum Bereitschaftsdienst herangezogen.
Zum 01.01.1997 setzte die Beklagte mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung die „Dienstzeitregelung vom 02.01.1997” in Kraft (Bl. 43 ff.). Die neue Dienstzeitregelung senkte u.a. die Bereitschaftsdienstvergütung von bisher Stufe D auf nunmehr Stufe C herab, verstärkte die Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch Freizeitgewährung und führte damit im Ergebnis bei den ärztlichen Mitarbeitern zu einem geringeren Anfall von Bereitschaftsdienstvergütung.
In der Zeit vom 24.03.1997 bis 10.07.1997 setzte die Klägerin wegen der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG mit der Arbeit aus. Vom 11.07. bis 27.07.1997 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Vom 28.07. bis 24.08.1997 nahm sie Erholungsurlaub. Seit dem 25.08.1997 wurde sie wieder vollzeitig beschäftigt, jedoch – wegen Stillens des Kindes – nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen.
Bei der Berechnung der Kranken-, Urlaubsvergütung, der Vergütung des Arbeitsentgeltes für die Zeit ab dem 25.08.1997 sowie des Weihnachtsgeldes ermittelte die Beklagte zur Abgeltung der Bereitschaftsdienstzeiten einen täglichen Aufschlag von DM 70,50, indem sie die neue Dienstzeitregelung auf die von der Klägerin im Mai, Juni und Juli 1996 geleisteten Bereitschaftsdienste anwandte. Danach zahlte die Beklagte auf die streitbefangenen Ansprüche rechnerisch richtig DM 7.027,57 brutto.
Die Klägerin sieht in der Berechnungsmethode der Beklagten einen Verstoß gegen § 11 MuSchG und begehrt als Vergütung für die Zeit vom 25.08.1997 bis 31.01.1998 den in den Monaten Mai, Juni und Juli 1996 erzielten Durchschnittsverdienst, insbesondere die Weitergewährung der Bereitschaftsdienstvergütung. Danach errechnet sie für die Zeit vom 25.08.1997 bis 31.01.1998 einen Betrag von DM 20.617,48 brutto und – unter Ansatz eines täglichen Aufschlags von DM 179,25 – als restliche Krankenvergütung DM 1.971,75 brutto, als Urlaubsvergütung DM 3.405,75 brutto und als Weihnachtsgeld DM 3.943,50 brutto.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 22.910,91 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 13.02.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 14.05.1998 hat das Arbeitsgericht Essen der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil in rechtlicher Hinsicht an und begehrt weiter die Klageabweisung.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte hat den Mutterschutzlohn für die Stillzeit, die Kranken- und Urlaubsvergütung sowie das Weihnachtsgeld zutreffend errechnet. Daher ist – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – die Klage abzuweisen.
1. Die Parteien streiten allein darüber, ob die Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage der „Dienstzeitregelung vom 02.01.1997” zu berechnen sind, oder ob wegen des mutterschutzgesetzlichen Referenzprinzips die im Bezugszeitraum erzielte Bereitschaftsvergütung gemäß § 11, §7 f. MuSchG fortzuzahlen ist und entsprechend in die Kranken-, Urlaubsvergütung und das Weihnachtsgeld einzufließen hat. Im übrigen ist die Rechtswirksamkeit der neuen Dienstzeitregelung und ihre Verbindlichkeit für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien außer Streit. Die Dienstzeitregelung folgt den Vorgaben der AVR, namentlich § 7, §9 Anlage 5. Die Mitarbeitervertretung hat ihr zugestimmt (§ 36 Nr. 1, § 38 Abs....