Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer vorzeitigen Altersrente
Orientierungssatz
1. Auslegung einer Versorgungsordnung.
2. Revision eingelegt unter dem Az 3 AZR 554/00.
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.01.2000 wird die Beklagte verurteilt,
1. an den Kläger DM 215,95 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 19.10.1999 zu zahlen,
2. an den Kläger ab dem 01.10.1999 über den anerkannten Betrag von DM 377,91 hinaus monatlich weitere DM 53,99 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden vorzeitigen Altersrente (§ 6 BetrAVG).
Der im Mai 1939 geborene Kläger trat am 31.07.1961 als Monteur in die Dienste der Beklagten. Er gehörte später und bis zuletzt dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat an.
Die Beklagte sagte dem Kläger ab dem 26.05.1964 betriebliche Versorgungsleistungen zu. Seit dem 01.10.1990 richten sich die von der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistungen nach der für die Konzerngesellschaften geltenden und mit dem Konzernbetriebsrat vereinbarten Versorgungsordnung (Bl. 10 ff. der Gerichtsakten). Die Versorgungsordnung (nachfolgend: VO) bestimmt u. a. Folgendes:
V. Anspruch auf Altersrente
1. Wer nach Erreichen der Altersgrenze und Erfüllung der Wartezeit aus
der Firma ausscheidet, hat Anspruch auf Altersrente. Altersgrenze für
die Versorgungsordnung ist bei Männern das vollendete 65., bei Frauen
das vollendete 60. Lebensjahr.
2. Wer vor Erreichen der Altersgrenze nach Erfüllung der Wartezeit
wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes der
gesetzlichen Rentenversicherung aus der Firma ausscheidet, hat
Anspruch auf eine vorzeitige bzw. flexible Altersrente.
3. Wer vor Erreichen der Altersgrenze nach Erfüllung der Wartezeit aus
der Firma ausscheidet, hat auch im Falle einer ersatzweise
abgeschlossenen befreienden Lebensversicherung Anspruch auf eine
vorgezogene Firmenrente ab dem Zeitpunkt, ab dem er eine vorgezogene
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen
könnte.
VI. Anspruch auf Invalidenrente
1. Wer wegen Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze nach Erfüllung
der Wartezeit und nach Vollendung des 40. Lebensjahres aus der Firma
ausscheidet, hat Anspruch auf Invalidenrente.
...
IX. Höhe der Altersrente
1. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der anrechnungsfähigen
Dienstzeit (Ziff. IV) und dem rentenfähigen Arbeitsverdienst (Ziff.
XII).
2. Die normale Altersrente setzt sich zusammen aus:
a) einem Grundbetrag des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nach
zehn rentenfähigen Dienstjahren in Höhe von
4 % bei Beginn der Versorgungsleistung bis einschließlich
Kalenderjahr 1990
5 % bei Beginn der Versorgungsleistung ab dem Kalenderjahr 1991;
b) einem Steigerungsbetrag von DM 5,-- für jedes über 10 Jahre
hinausgehende weitere Dienstjahr, wenn die Versorgungsleistung vor
1992 beginnt. Dieser Steigerungsbetrag erhöht sich von DM 5,-- auf
DM 7,--, wenn der Versorgungsfall ab 1992 eintritt.
3. Ein Dienstjahr gilt als vollendet, wenn in diesem die
Beschäftigungszeit mehr als 6 Monate betrug.
X. Höhe der Invalidenrente / vorzeitigen Altersrente
1. Als Invalidenrente oder vorzeitige Altersrente wird der Teil der
Altersrente gewährt, der dem Verhältnis der bei dem Ausscheiden
erreichten zur insgesamt bis zum normalen Pensionierungsalter (Ziff. V
- 1) erreichbaren anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht.
Berechnungsmethode:
De (G + S) = x *11 Dm
De = Erreichte anrechnungsfähige Dienstzeit
DM = Erreichbare anrechnungsfähige Dienstzeit
G = Grundbetrag
S = Steigerungsbetrag
...
XVII. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses /
Unverfallbarkeiten
1. Wird das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze beendet,
ohne dass ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung entsteht, so
erlischt die Rentenanwartschaft des ausgeschiedenen
Betriebsangehörigen, soweit dem nicht gesetzliche Regelungen
entgegenstehen.
2. Wird bei Ausscheiden aus der Firma ein Teilanspruch fällig, weil
die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren
Rentenanspruch erfüllt sind, erhält der Mitarbeiter bei seinem
Ausscheiden darüber eine Bescheinigung.
Im Zuge einer von der Beklagten angestrebten vorzeitigen Freisetzung von älteren Mitarbeitern kam es zwischen dem Kläger und dem damaligen Personalleiter D. J. zu Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Unter dem 18.01.1996 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.1997, die Zahlung einer Abfindung von 170 TDM vorsieht und bestimmt, dass der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung, der bis zum 31.07.1997 erworben wurde, erhalten bleibe (Ziff. 4). Bei seinem Ausscheiden erteilte die Beklagte dem Kläger eine "Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG" (Bl. 17 f.), die mit der Passage endet:
Bei vorzeiti...