Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Aufhebungsvertrags - Zeitdruck keine Drohung
Orientierungssatz
1. Ein etwaiger Zeitdruck, unter dem ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließt, eröffnet diesem nicht die Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 Abs 1 BGB. Dieser Umstand stellt keine "Drohung" dar.
2. Die unter dem Aktenzeichen 2 AZN 156/93 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 26.5.1993 als unzulässig verworfen.
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.07.1992; Aktenzeichen 11 Ca 2244/92) |
Fundstellen
Haufe-Index 442371 |
DRsp, VI(610)238a-b (ST1) |
NZA 1993, 702 |
NZA 1993, 702-703 (ST1) |
RzK, I 9i Nr 25 (LT1) |
EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 16 (S1) |
LAGE § 123 BGB, Nr 17 (ST1) |
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 10 (ST1) |
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