Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag / Auslegung / Bezugnahme auf Tarifvertrag / Gleichstellungsabrede / Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
1. Vereinbart der tarifgebundene Arbeitgeber mit sämtlichen Beschäftigten ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit und ohne Hinweis auf die eigene Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband eine Bezugnahmeklausel, welche namentlich benannte Tarifverträge (hier: Tarifverträge der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden) in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, so führt dies zu einer arbeitsvertraglichen Gleichstellung sämtlicher Beschäftigter nach Maßgabe des Tarifvertrages in sachlich-inhaltlicher Hinsicht, nicht hingegen kann die genannte Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder der Anpassung nach den Regeln der Geschäftsgrundlage im Sinne einer umfassenden „Gleichstellungsabrede” dahingehend verstanden werden, sämtliche Arbeitnehmer sollten ohne Rücksicht auf ihre Tarifgebundenheit fiktiv so gestellt werden, als ob der Tarifvertrag normativ Anwendung fände. Im Falle eines Verbandsaustritts des Arbeitgebers oder eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB behält danach die vereinbarte Klausel Wirksamkeit, ohne dass die sich aus §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG oder § 613 a Abs. 1 Satz 2 – 4 BGB folgenden Beschränkungen von Belang sind (gegen LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2000 – 15 Sa 78/00 u.a.; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 04.08.1999 – 5 AZR 642/98 – AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie).
2. Die Auslegung einer Verweisungsklausel im Sinne einer bloßen „Gleichstellungsabrede”, welche allein die mangelnde Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers überwinden soll, setzt im Übrigen voraus, dass im Arbeitsvertrag auf denjenigen Tarifvertrag verwiesen wird, welcher im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung fände (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25.10.2000 – 4 AZR 506/99 – DB 2000, 2225). Hieran fehlt es, wenn die vertraglich in Bezug genommenen Tarifbestimmungen ihrem räumlichen Geltungsbereich nach für das konkrete Arbeitsverhältnis nicht einschlägig sind, weil der Arbeitnehmer in einem anderen Tarifbezirk/Bundesland seine Arbeitspflicht zu erfüllen hat und den dort geltenden Tarifverträgen unterfiele.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242, 613a; TVG § 3
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 27.07.2000; Aktenzeichen 1 Ca 51/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.07.2000 – 1 Ca 51/00 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.418,00 DM brutto zu zahlen, nebst 4% Zinsen aus dem aus 5.186,00 DM brutto verbleibenden Nettobetrag seit 18.04.2000 sowie weiteren 4% Zinsen aus dem aus 2.232,00 DM verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.10.2000.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.186,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits nicht tarifgebundenen Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auf die Beklagte um die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, welche der tarifgebundene Betriebsveräußerer mit sämtlichen Arbeitnehmern vereinbart hatte und wie folgt lautet:
„Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten ergänzend die Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsordnung der K……. AG sowie die Bestimmungen der Tarifverträge in der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.”
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 ff. d.A.) seit dem 01.10.1988 bei der Firma K……. AG S………… im Arbeitsbereich Gerätekundendienst, Kopier- und Drucksysteme beschäftigt. Als Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Metallindustrie vereinbarte die Firma K……. mit sämtlichen Beschäftigten – unabhängig von der Frage der Gewerkschaftszugehörigkeit – die eingangs erwähnte Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie.
Mit Wirkung vom 01.01.1997 ging das bestehende Arbeitsverhältnis im Wege des Teil-Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Inwiefern die Beklagte verpflichtet ist, weiterhin die Tarifverträge der Metallindustrie anzuwenden, ist unter den Parteien streitig. Während der Kläger den Standpunkt einnimmt, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel sei auch die Beklagte an die Tarifverträge der Metallindustrie gebunden, weswegen die letzte Tarifgehaltserhöhung mit Wirkung ab dem 01.01.1999 habe berücksichtigt werden müssen – für den Zeitraum Januar 1999 bis einschließlich September 2000 errechnet der Kläger einen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 7.418,00 DM brutto –, vertritt die Beklagte unter Hinweis auf die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB den Standpunkt, die vormals bei der Betriebsveräußerung geltenden Tarifverträge seien allein mit demjenigen Inhalt Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden, wie e...