Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 04.01.1996; Aktenzeichen 6 (3) Ca 727/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.01.1996 – 6 (3) Ca 2173/93 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger 280,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1993 zu zahlen,
- an den Kläger über freiwillig gezahlte 2.905,00 DM einen Erhöhungsbetrag von monatlich 56,00 DM seit dem 01.09.1993 zu zahlen.
2. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen abändernd neu auf 8.064,00 DM festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen.
Der am 03.03.1927 geborene Kläger war seit 1952 bei der G….. C….. Dipl. Ing. M. G….. – Beratung, Planung und Konstruktion im Bauingenieurwesen – als Büroleiter zu einem Gehalt von zuletzt 9.000,– DM beschäftigt. Am 31.03.1990 ist er altersbedingt aus der Firma ausgeschieden.
Die G… C….. hat ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Maßgeblich ist die Versorgungsordnung vom 23.12.1976 (VersO) mit Nachträgen vom 29.01.1982 und 15.07.1986. Daneben ist bei einigen Versorgungsberechtigten die betriebliche Altersversorgung einzelvertraglich geregelt.
Seit dem 01.04.1990 bezieht der Kläger eine nach der Versorgungsordnung ratierlich berechnete betriebliche Altersrente von 2.793,– DM. Außerdem erhält er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Einzelfirma G….. C….. ist durch den Tod des Inhabers am 30.06.1990 erloschen. Alleinerbin ist seine jetzt 71-jährige Ehefrau, die Beklagte. Sie führte die Firma ihres Mannes nicht fort. Ehemalige Mitarbeiter des verstorbenen Inhabers gründeten die Firma Ingenieurbüro G….. C….. GmbH. Diese neu gegründete Gesellschaft verpflichtete sich gegenüber der Beklagten, gegen Zahlung von 240.000,– DM die laufenden Aufträge der Einzelfirma zu Ende zu führen. Die Beklagte erzielt keine Einkünfte aus der neu gegründeten GmbH. Sie erhielt auch keinen Gegenwert dafür, daß die GmbH zumindest den Firmen- bzw. Geschäftswert (G––––) übernahm.
Die zum 30.06.1990 erstellte Bilanz der erloschenen Einzelfirma G….. C….. Dipl. Ing. M. G….. wies eine Rückstellung in Höhe von 2.132.483,– DM für die Erfüllung der Betriebsrentenzusagen aus. Die Rückstellung war nach dem Ergebnis eines versicherungsmathematischen Gutachtens gebildet worden. Dieser Rückstellung stand ein Wertpapierdepot mit einem Nennwert von 2.134.915,30 DM, das die Beklagte von dem Inhaber der Einzelfirma geerbt hat, gegenüber.
Im Rahmen der Gründung der Firma Ingenieurbüro G….. C….. GmbH verpflichtete sich diese Gesellschaft, die Betriebsrentenansprüche der übernommenen Mitarbeiter zu erfüllen. Ein eingeholtes versicherungsmathematisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß die für diese Mitarbeiter vorgenommenen Rückstellungen mit 661.962,– DM zu bewerten seien. Diesen Betrag stellt die Beklagte der Ingenieurbüro G….. C….. GmbH zur Verfügung.
In dem versicherungsmathematischen Gutachten wurde ferner festgestellt, daß die Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung von 8 Betriebsrentnern, 7 Hinterbliebenen und 5 Anwartschaftsberechtigten Rückstellungen in Höhe von 1.420.006,– DM erfordere und dieser Betrag den Höchstbetrag der steuerlich zulässigen Rückstellung darstelle. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung der erfaßten unmittelbaren Versorgungszusagen des zum 31.12.1992 erstellten versicherungsmathematischen Gutachtens betrug 607.248,– DM.
Die Rendite für das Wertpapierdepot beläuft sich zur Zeit auf jährlich rund 90.000,– DM. Ihr stehen Zahlungen an die Versorgungsempfänger von augenblicklich rund 130.000,– DM jährlich gegenüber. Hinzukommen die an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) abzuführenden Beiträge sowie Buchführungskosten von etwa 20.000,– DM pro Jahr.
Nachdem der Kläger im April 1993 die Anpassung der Betriebsrente in Höhe der gestiegenen Lebenshaltungskosten beantragt hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.1993 mit, daß sie seine Betriebsrente mit Wirkung vom 01.04.1993 lediglich um 4 % auf 2.905,– DM erhöhen könne.
Der Kläger hat am 12.08.1993 Klage erhoben. Er behauptet, die Lebenshaltungskosten seien für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt in den letzten drei Jahren um insgesamt 12,05 % gestiegen. In dieser Höhe sei die Rente anzupassen. Die zum 01.04.1993 begehrte Anpassung sei allein aus dem Erlös des Wertpapierdepots aus den Jahren 1990 bis 1992 zu finanzieren. Die Beklagte habe in diesem Zeitraum einen Gesamtgewinn in Höhe von 116.252,38 DM erzielt (1990: 11.635,75 DM, 1991: 70.258,23 DM und 1992: 34.358,40 DM). Die bestehenden Rentenverpflichtungen seien durch die vorhandene Rückstellung gesichert.; das W...