Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Arbeitsvertrages für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Vertretenen. Sachgrund der Vertretung
Leitsatz (redaktionell)
Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigt nicht die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter beim Ausscheiden des Vertretenen aus dem Dienst. Allein durch dessen Ausscheiden wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter auszuübenden Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt (vgl. BAG Urteil v. 05.06.2002 – 7 AZR 201/01).
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 2 Ca 524/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.09.2003 – 2 Ca 524/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.628,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.
Die 31-jährige ledige und keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.1998 als sogenannte Tutti-Geigerin bei dem Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Verträge gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.876,00 EUR beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 02.07.2002 und enthält unter § 5 folgende Regelung:
„Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Dienstunfähigkeit aufgrund Erkrankung des eigentlichen Stelleninhabers S5xxxxxxx F2xx. Das Arbeitsverhältnis endet daher, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Tag vor Wiederaufnahme des Dienstes durch Herrn F2xx; es endet auch vier Wochen nachdem eine
eventuelle Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Herrn F2xx dem Arbeitgeber bekannt wird.” Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen. Am 13.02.2003 erfuhr der Beklagte, dass der Stelleninhaber S5xxxxxxx F2xx eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten hatte und definitiv nicht wieder die Arbeit aufnahmen werde. Mit Schreiben vom 17.02.2003, das der Klägerin am 03.03.2003 bekannt gemacht wurde, teilte der Beklagte der Klägerin dies mit und erklärte weiter, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 13.03.2003 sein Ende finden werde. Hiergegen wendet die Klägerin sich mit vorliegender Feststellungsklage, die am 10.03.2003 beim Arbeitsgericht Siegen einging.
Die Klägerin hält die Befristung in § 5 des Arbeitsvertrages vom 02.07.2002 für unwirksam. Sie hat vorgetragen, bei dauerhafter Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit des eigentlichen Stelleninhabers S5xxxxxxx F2xx habe gerade ein Dauerbedarf beim Beklagten bestanden, der durch sie, die Klägerin, ausgeglichen werden könne. Soweit der Beklagte geltend mache, auf die Ausschreibung einer unbefristeten Stelle würden sich mehr und bessere Musiker bewerben, werde dies bestritten. Ein Orchesterprobespiel finde im übrigen nur bei Besetzung einer Solo- oder stellvertretenden Solostelle statt.
Der Beklagte habe schließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Auslaufens der Befristung nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBFG mitgeteilt.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung vom 02.07.2002 beendet ist;
- hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Tutti-Geigerin der 2. Violine zu den Bedingungen des Tarifvertrages für die Musiker in K5xxxxxxxxxxxxxx (Z1x) in Vollzeit fortzusetzen,
- äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Tutti-Geigerin in den 2. Violinen zu den Bedingungen des Tarifvertrages für die Musiker in K5xxxxxxxxxxxxxx als Vollzeitstelle anzunehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrages vom 02.07.2002 sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die in Streit stehende Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages vom 02.07.2002 stelle eine wirksame Zweckbefristung dar. Die Klägerin sei zwar als Aushilfe, nicht jedoch als Dauerbesetzung für die Stelle einer 2. Violine in Betracht gekommen. Auf die Ausschreibung einer unbefristeten Stelle würden sich mehr und bessere Musiker bewerben. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ein Probespiel im Zuge der Besetzung einer solchen Stelle nicht gewinnen werde. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin bereits an einem Probespiel im Rahmen der Besetzung einer Stelle bei den 1. Violinen teilgenommen habe, das sie nicht für sich habe entscheiden können. Die Stelle sei deshalb mit einem anderen Musiker befristet besetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung des Herrn F2xx und auch sein Begehren, Rente wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten, bekannt gewesen. Wegen der wirtschaftlichen Situation der Klägerin und im Hinblick darauf, dass es sich hierbei vo...