Verfahrensgang
ArbG Bonn (Aktenzeichen 2 BVGa 21/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2000 – 2 BVGa 21/99 – teilweise abgeändert:
Dem Beteiligten zu 2) wird untersagt, in mündlicher und/oder schriftlicher Form jedwede Äußerung gegenüber den Beschäftigten der Beteiligten zu 5) und der Geschäftsleitung zu tätigen, in welcher er bekundet, der für die Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5) zuständige Wahlvorstand zu sein.
Dem Beteiligten zu 2) wird untersagt, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG die Mitarbeiter der Beteiligten zu 5) in eine Wählerliste zur Betriebsratswahl für einen Gemeinschaftsbetrieb mit aufzunehmen.
2. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, welcher Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl berechtigt ist, von der zumindest auch die Mitarbeiter der Beteiligten zu 5) betroffen sind.
Die S. waren ursprünglich als kommunaler Eigenbetrieb organisiert. Im Rahmen einer privatisierenden Umwandlung entstand hieraus im Jahr 1999 der jetzige S. Die Umwandlung vollzog sich in zwei Stufen. Zunächst erfolgte eine privatisierende Ausgliederung gemäß § 168 UmwG, die zur Aufnahme des früheren Eigenbetriebes durch die S., die jetzige Beteiligte zu 3), führte. Die Beteiligte zu 3) wurde am 09.11.1999 in das Handelsregister eingetragen. Hieran schloss sich in einer zweiten Stufe die Abspaltung sogenannter Spartengesellschaften, nämlich der Beteiligten zu 5) sowie der S. und der E. an. Diese Abspaltungen wurden am 22.11.1999 in das Handelsregister eingetragen.
Aus Anlass der Umwandlung schlossen die S. und die S. i.G. mit der ÖTV und gleichlautend mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes im Dezember 1998 einen sogenannten Personalüberleitungstarifvertrag (ÜLTV). Dieser Tarifvertrag enthält in § 8 u.a. folgende Bestimmung:
„§ 8 Übergangsmandat der Personalräte
(1) Die Aufgaben des Betriebsrates in der Gesellschaft nehmen die in ihrem bisherigen Zuständigkeitsbereich die im Eigenbetrieb gebildeten Personalräte übergangsweise wahr (mit Ausnahme der Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl des Betriebsrats).
(2) Das Übergangsmandat der Personalräte endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und die konstituierende Sitzung durchgeführt wurde, spätestens jedoch mit Ablauf von 6 Monaten nach dem in § 2 (1) bestimmten Stichtag.
(3) Der örtliche Personalrat Verkehr übernimmt in Abstimmung mit dem örtlichen Personalrat Versorgung für die Wahl des Betriebsrats die Bestellung eines Wahlvorstandes, der aus 7 Personen besteht.”
Gestützt auf § 8 Abs. 3 ÜLTV wurde im November 1999 der Beteiligte zu 2) als Wahlvorstand bestellt. Die näheren Einzelheiten des Bestellungsvorgangs sind streitig. Er beschloss am 22.11.1999 die Einleitung und Durchführung einer einheitlichen Betriebsratswahl in sämtlichen Spartenunternehmen und der Muttergesellschaft, da er vom Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs ausgeht. Noch am selben Tag wandte er sich an die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3) und bat um die Bereitstellung der erforderlichen Wahlunterlagen.
Am 02.12.1999 fand bei der Beteiligten zu 5) eine Betriebsversammlung statt, in der der Antragsteller und Beteiligte zu 1) als Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5) bestellt wurde. Er begann nach seiner konstituierenden Sitzung vom 07.12.1999 am darauffolgenden Tag mit der Einleitung einer auf das Unternehmen der Beteiligten zu 5) beschränkten Betriebsratswahl. Bereits am 03.11.1999 hatte im Betrieb der E. eine Betriebsratswahl stattgefunden. Seither ist dort ein neunköpfiger Betriebsrat im Amt.
Nachdem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) eine außergerichtliche Klärung der Kompetenzen zur Durchführung einer Betriebsratswahl nicht zustande kam, leitete der Beteiligte zu 1) am 19.12.1999 beim Arbeitsgericht Bonn das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein. Im übrigen war und ist die gesamte Durchführung der Betriebsratswahl (sofern eine Wahl für einen Gemeinschaftsbetrieb angestrebt wird) bzw. der verschiedenen Betriebsratswahlen (sofern es um separate Wahlen in den einzelnen Spartengesellschaften geht) Gegenstand mehrerer sowohl erst- als auch zweitinstanzlich anhängiger einstweiliger Verfügungsverfahren.
Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 2) sei nicht ordnungsgemäß zum Wahlvorstand bestellt worden. Die Regelung in § 8 ÜLTV verstosse gegen das Betriebsverfassungsgesetz und sei daher nichtig. Eine analoge Anwendung des § 321 UmwG auf Personalräte sei nicht möglich. Die insoweit fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelung eines Übergangsmandats sei eine bewusste Regelungslücke, die im Wege der Analogie nicht geschlossen werden dürfe. Demgegenüber sei er, wie in § 16 BetrVG vorgesehen, ordnungsgemäß im Rahmen einer Betriebsversammlung bestellt worden und habe dementsprechend einen Unterlassungsansp...