Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis. Mitbestimmung. Personalrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach §§ 66, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsvertrages muss zwingendvor Beginn der Vertragslaufzeit erteilt sein. Eine nachträgliche Zustimmung ist nicht möglich.

2. Die fehlende Zustimmung des Personalrats führt zur Unwirksamkeit (nur) der Befristungsabrede. Es kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

 

Normenkette

LPVG NW §§ 66, 72; BPersVG § 104; GG Art. 72, 75

 

Beteiligte

Land Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Köln

Rechtsanwälte Dr. Gert Cornelius, Dr. Kurt Bartenbach u. a.

Frau Michaela Westphal-Hamdoun

Rechtsanwalt Alfred Bongard II

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.08.2000; Aktenzeichen 7 Ca 3187/00)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7 Ca 3187/00 – vom 30.08.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1961 geborene Klägerin ist seit dem 10.08.1998 in wechselndem Beschäftigungsumfang bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrerin beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen der Aktion „Geld statt Stellen” auf der Grundlage diverser befristeter Arbeitsverträge. Die Befristungen wurden jeweils mit einem Vertretungsbedarf wegen krankheits- oder fortbildungsbedingtem Ausfall namentlich benannter anderer Lehrkräfte begründet. So war die Klägerin aufgrund eines Vertrages vom 10.01.2000 befristet für die Zeit bis zum 31.01.2000 zur Vertretung des erkrankten Lehrers Johannes Schramm und des in einer Fortbildung befindlichen Lehrers Herbert Warmbier beschäftigt.

Die Klägerin wurde sodann über den 01.02.2000 hinaus in einem Umfang von 21 Unterrichtsstunden pro Woche weiterbeschäftigt. Hierüber verhält sich ein nachträglich am 18.02.2000 abgeschlossener Anschlussarbeitsvertrag, der wiederum eine Befristung nach Nr. 1 c SR 2 y BAT für die Zeit bis zum 14.04.2000 vorsieht (Bl. 12 f. d. A.).

Die gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des zuständigen Personalrats erfolgte erst am 10.02.2000.

Mit der vorliegenden, am 11.04.2000 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Entfristungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 14.04.2000 hinaus unbefristet fortbesteht. Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin ab dem 15.04.2000 aufgrund neuer befristeter Arbeitsverträge weiter, die die Klägerin jeweils unter dem Vorbehalt der Feststellung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren annahm.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass zwischen den Parteien u. a. deshalb seit dem 01.02.2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, weil das beklagte Land die Mitbestimmung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverträgen gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz NW nicht beachtet habe. Die Mitbestimmung erfordere nämlich zwingend, dass die Zustimmung des Personalrats vor Beginn des befristeten Arbeitsvertragszeitraums vorliegen müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 14.04.2000 hinaus unbefristet fortbesteht;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als angestellte Lehrerin im Umfang von 21/24,5 Unterrichtswochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a BAT über den 14.04.2000 hinaus weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass die Befristungsabrede der Parteien bis zur Zustimmung des Personalrats lediglich schwebend unwirksam gewesen sei. Durch die nachträglich erteilte Zustimmung des Personalrats sei dieser Zustand geheilt und die Befristungsabrede wirksam geworden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.08.2000 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 14.04.2000 hinaus fortbesteht, in welchem die Klägerin im Umfang von 21/24,5 Unterrichtswochen- stunden mit anteiliger Vergütung aus Vergütungsgruppe II a BAT zu beschäftigen sei. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Zustimmung des Personalrats vor Beginn des Befristungszeitraums habe vorliegen müssen. In Ermangelung einer vorherigen Zustimmung des Personalrats sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem beklagten Land am 03.11.2000 zugestellt. Das Land hat hiergegen am 28.11.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 29.01.2001 begründet.

Das beklagte Land ist weiterhin der Auffassung, dass es ausreiche, wenn die nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung jedenfalls noch vor Ende des Befristungszeitraums erteilt werde. Die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung lasse sich dem Landespersonalvertretungsgesetz nicht entnehmen. Es stehe auch gar nicht in der Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes, in der vom Arbeitsgeric...

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