Leitsatz (amtlich)
1.
Wird eine bei der Universität angestellte Studienberaterin mehrfach hintereinander in den Personalrat gewählt und anschließend jeweils in (unterschiedlichem) zeitlichen Umfang für Personalratsarbeit freigestellt, kann der Arbeitsvertrag des Vertreters nach den SR 2y Nr. 1 c) BAT auch unter Berücksichtigung eines an den sachlichen Grund anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabs befristet werden. Der Arbeitgeber kann im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages keine hinreichend sichere Prognose darüber anstellen, ob die Arbeitnehmer in bei der vier Jahre später stattfindenden Personalratswahl wiedergewählt und anschließend mit unverändertem Stundenkontingent für Personalratsarbeit freigestellt wird.
2.
Auch die mehrfach nicht eingetretene Prognose, dass der Vertretene an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, rechtfertigt ohne besondere zusätzliche vertrauensbildende Umstände keinen Einstellungsanspruch. Die von der Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch nach einem Prognoseirrtum bei betriebsbedingter Kündigung entwickelten Rechtsgrundsätze sind bei wirksamer Befristung eines Arbeitsvertrages nicht entsprechend anzuwenden (im Anschluss an LAG Düsseldorf 19.08.1999 – 11 Sa 469/99 – DB 2000, 222 – Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 577/99).
Normenkette
BAT SR 2y Nr. 1 Buchst. c; BGB § 620; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 10.12.1999; Aktenzeichen 11 Ca 493/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.12.99 – 11 Ca 493/99 Ö wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages sowie um Wiedereinstellung.
Der 47 Jahre alte Kläger arbeitete an der Universität Hannover seit dem 01.04.1984 im Rahmen von insgesamt 14 befristeten Arbeitsverträgen, mit denen die Parteien jeweils die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sowie der ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung vereinbarten. Zuletzt beschäftigte das beklagte Land den Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.05.1996 als Angestellten in der Studienberatung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einem Bruttomonatseinkommen von 3.700,– DM. Der Arbeitsvertrag war befristet für die Zeit der Freistellung der Stelleninhaberin … längstens bis zum 30.04.2000. Frau … gehörte dem Gesamtpersonalrat an, dessen Amtszeit zu diesem Zeitpunkt endete. Sie war mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit freigestellt.
Dem letzten Arbeitsverhältnis gingen insgesamt 13 Arbeitsverträge voraus: Nachdem der Kläger zunächst vom 01.11.1984 bis zum 22.05.1985 als studentische Hilfskraft aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Bibliothek tätig war, wurde er vom 01.11.1985 an in der zentralen Studienberatung eingesetzt. Die Parteien schlossen bis zum 07.11.1988 sechs unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge, bevor der Kläger nach Abschluss seines Geschichtsstudiums einen Angestelltenvertrag nach der Vergütungsgruppe IIa BAT erhielt und fortan in der Studienberatung zur Vertretung der Studienberaterin … eingesetzt wurde. Die Dauer der jeweiligen Befristungen entsprach den Zeiten, für die Frau … für Personalratsarbeit freigestellt wurde.
Das beklagte Land bot dem Kläger nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses keinen Anschlussarbeitsvertrag an, weil nach Auffassung des Präsidiums der Universität jüngere Angestellte die Tätigkeit der Studienberater übernehmen sollten.
Frau … wurde im Rahmen der Personalratswahlen 2000 wiedergewählt und erneut freigestellt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das beklagte Land habe bei Abschluss des letzten Arbeitsverhältnisses berücksichtigen müssen, dass Frau … mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedergewählt und mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit freigestellt werden würde. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sich das beklagte Land bei Frau … nach deren Zukunftsplanung erkundigen müssen, die dahin gegangen sei, bis zum Rentenalter mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit freigestellt zu bleiben.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung endet, sondern über den 30.04.2000 hinaus unbefristet zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 23.04.1996 fortbesteht,
- für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrage,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 01.05.2000 als Studienberater zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30.04.1996 weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Vertretung eines freigestellten Personalratsmitglieds sei ein wirksamer Befristungsgrund. Bei der Personalratsarbeit handele es sich um eine auf die Wahlperiode begrenzte Aufgabe. Bei Abschl...