(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf Lebensmitteln auf der Grundlage der nach § 46e erlassenen Verwaltungsvorschriften.

 

(2) 1Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen. 2Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 3§ 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

 

(3) 1Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. 2Die Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. 3Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben kann.

 

(4) 1Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. 2In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.

 

(5) 1Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Dokumentation und Erstellung von Berichten. 2Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich sind. 3Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium sowie für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. 4In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. 5Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Lebensmittel-Monitoring.

[1] § 46d geändert durch Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit. Anzuwenden ab 01.11.2002.

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