Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 85 sind Ausschüttungen und sonstige Bezüge von Körperschaften gem. § 8b Abs. 1 KStG mit positivem Vorzeichen in der Vorspalte einzutragen. Hierunter fallen alle Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG. Erfasst werden Ausschüttungen in- und ausländischer Körperschaften – ohne weitere Unterscheidung. Dies ist konsequent, da die Steuerfreistellung unabhängig davon gilt, in welchem Staat die ausschüttende Kapitalgesellschaft steuerlich ansässig ist.
Unerheblich ist, ob die Ausschüttungen gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei oder gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind. Erst in den folgenden Zeilen werden steuerfreie Beträge in der Vorspalte abgezogen bzw. steuerpflichtige nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hinzugerechnet. Steuerfreie Einkünfte müssen abgezogen werden, da diese Beträge im handels- bzw. steuerbilanziellen (Zeile 11) Ergebnis enthalten sind, das als Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dient. Die Kürzung um Beteiligungserträge gem. § 8b KStG erfolgt außerbilanziell, steuerfreie Beträge sind im Bilanzergebnis der Zeile 11 also noch enthalten.
Zu erfassen sind alle Auskehrungen, die als Ausschüttungen i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG anzusehen sind:
- Gewinnanteile und sonstige Bezüge (einschließlich der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); nicht hierher gehören Auskehrungen, für die bei der auskehrenden Körperschaft Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet wurden;
- Bezüge aus der Auflösung der Körperschaft und aus einer Kapitalherabsetzung, soweit keine Rückzahlung von Nennkapital vorliegt, und Gewinnausschüttungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG);
- Einnahmen aus Leistungen einer nicht steuerbefreiten Körperschaft, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG);
- im Fall der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, an der die den Vordruck verwendende Kapitalgesellschaft beteiligt ist: Einnahmen aus der fiktiven Auskehrung der Gewinnrücklagen der übertragenden Körperschaft nach § 7 UmwStG;
- Leistungen eines nicht steuerbefreiten Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG), auch wenn sie regelmäßig nur durch die Kapitalertragsteuer, nicht in einer Veranlagung berücksichtigt werden;
- Ausschüttungen aus Erträgen, die gem. §§ 7 ff. AStG in den letzten 6 Jahren bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben.
Nicht zu erfassen sind Hinzurechnungsbeträge gem. § 10 AStG. Diese sind zwar gem. § 10 Abs. 2 AStG (fiktiv) als Ausschüttung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren und wären damit eigentlich in Zeile 85 zu erfassen; diese Beträge sind aber schon in Zeile 78 erfasst und werden dort von den Einkünften abgezogen. Wären sie noch in Zeile 85 zu erfassen, käme es zu einer doppelten Kürzung.
Bezieht die Körperschaft Ausschüttungen i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG von einem REIT, ist für die Eintragung in Zeile 1 zu unterscheiden, ob die Ausschüttungen bei der Körperschaft § 8b Abs. 1 KStG unterliegen oder nicht. Grundsätzlich ist § 8b Abs. 1 KStG auf Ausschüttungen eines REIT nicht anwendbar (§ 19 Abs. 3 REITG); die Auskehrungen sind daher steuerpflichtig; sie sind wie Einkünfte, die nicht aus Beteiligungen stammen, zu behandeln, und nicht in Zeile 85 einzutragen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Auskehrung des REIT nachweislich (§ 19a Abs. 4 REITG) in Höhe von mindestens 15 % mit einer Steuer vorbelastet ist, die der deutschen Körperschaftsteuer entspricht. In diesem Fall ist § 8b KStG nach § 19a Abs. 1 REITG auf die Auskehrung anzuwenden, d. h., die Auskehrung ist steuerfrei und dementsprechend zunächst in Zeile 85 zu erfassen (zur Ermittlung dieser Vorbelastung § 19a Abs. 2 REITG). Eine entsprechende Regelung gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einem REIT; dies wird in Zeile 92 berücksichtigt.
Ist die Körperschaft an mehreren anderen Körperschaften beteiligt, von denen sie Gewinnausschüttungen erhalten hat, oder hat sie Gewinnausschüttungen mittelbar über Personengesellschaften erhalten, ist eine Einzelaufstellung beizufügen.
Eine Organgesellschaft hat ihre Bezüge unabhängig davon, ob sie steuerfrei sind, wegen Anwendung der Bruttomethode in Zeile 85 zu erfassen. Der Organträger hat nur die eigenen Erträge, nicht die der Organgesellschaften, einzutragen. Stpfl. und steuerfreie Erträge der Organgesellschaft sind in deren Einkommen, das gesondert festgestellt und in Zeile 13 der Anlage OT eingetragen wird, enthalten. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dort in den Zeilen 14ff. um steuerfreie Erträge bereinigt, sodass dem Organträger über Zeile 25 der Anlage OT nur das steuerpflichtige Einkommen zugerechnet wird. Zum Datenfluss bei Organschaft vgl. Vorbem. Vor Zeilen 82–110 sowie Vorbem. zu Anlagen OG und OT.
Der Organträger hat auch Mehrabführungen von Organgesellschaften als Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen aus ...