Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags. Sie nimmt die für die Anwendung der Zinsschranke erforderlichen Daten auf. In der Anlage sind die abziehbaren Zinsaufwendungen (Zeile 24), der Zinsvortrag (Zeile 27) und der EBITDA-Vortrag (Zeile 59) nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG zu ermitteln.
Der abziehbare Zinsaufwand wird aus der Anlage Zinsschranke in Zeile 179 der Anlage GK übertragen. In dieser Anlage sind die Zinsaufwendungen, die den steuerlichen Gewinn gemindert haben, in voller Höhe wieder hinzugerechnet worden (Zeilen 177, 178 Anlage GK). In einem zweiten Schritt und nach Ermittlung des nach Anwendung der Zinsschranke abzugsfähigen Zinsaufwands in der Anlage Zinsschranke wird dieser in Zeile 179 der Anlage GK wieder abgezogen.
Bei einer Organschaft hat nur der Organträger eine Anlage Zinsschranke auszufüllen, nicht aber die Organgesellschaft. Organgesellschaft und Organträger bilden im Rahmen der Organschaft nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG einen Betrieb, sodass der abzugsfähige Zinsaufwand nur auf der Ebene des Organträgers und nicht auf der Ebene der Organgesellschaft zu ermitteln ist. Ist der Organträger gleichzeitig Organgesellschaft, hat er ebenfalls keine Anlage Zinsschranke auszufüllen. In die Anlage Zinsschranke des Organträgers sind daher auch die Werte der Organgesellschaften einzubeziehen. Bei der Organgesellschaft sind aber ggf. vororganschaftliche Zinsvorträge zu berücksichtigen. In diesem Fall hat auch die Organgesellschaft eine Anlage Zinsschranke auszufüllen. Ist ein EBITDA-Vortrag festgestellt worden oder für das laufende Wirtschaftsjahr erstmals festzustellen, so ist die Anlage Zinsschranke ebenfalls auszufüllen. Auf der Grundlage der Angaben in der Anlage Zinsschranke wird dann der entsprechende Feststellungsbescheid gem. § 4h Abs.4 EStG erlassen. Die Feststellung hat auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs und nicht auf den Schluss des Vz zu erfolgen. Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, sind 2 Anlagen Zinsschranke auszufüllen.
Die Anlage Zinsschranke ist von Betrieben mit einem Zinsaufwand von weniger als 3 Mio. EUR nicht auszufüllen. Dabei stellt die Finanzverwaltung ausschließlich auf den Zinsaufwand des laufenden Wirtschaftsjahres ab (Zeile 11 der Anlage Zinsschranke). Dies ist u.E. nicht richtig, da er auch bei einem laufenden Zinsaufwand von unter 3 Mio. EUR durch einen Zinsvortrag zu einer Anwendung der Zinsschranke kommen kann. In diesem Fall ist die Anlage Zinsschranke ebenfalls auszufüllen. Außerdem ist für die Anwendung der 3 Mio. EUR Grenze nicht auf den Zinsaufwand abzustellen, sondern auf den Netto-Zinsaufwand, d.h. der Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag.