Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile ist die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2, 3 GewStG zu berücksichtigen. Ein Grundstücksunternehmen ist ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz, eigenes Kapitalvermögen oder Wohnungen verwaltet. Werden neben einem Grundstück mit Gebäude auch Betriebsvorrichtungen vermietet (Kühlanlage, Kühlmöbel, Theken- und Bufettanlage bei einem Hotelgebäude), schließt dies die erweiterte Kürzung wegen des Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot aus. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft schließt die erweiterte Kürzung aus, auch wenn diese Personengesellschaft nur grundstücksverwaltend tätig ist. Andererseits ist einer grundstücksverwaltenden, nur wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft die erweiterte Kürzung zu gewähren, auch wenn sie an einer nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist. Ebenso kann eine Organgesellschaft die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Grundstücke an eine andere Gesellschaft des Organkreises vermietet.
Einzutragen ist der Gewerbeertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundvermögens entfällt. Durch diese Kürzung werden diese Unternehmen insoweit von der Gewerbesteuer freigestellt. Die Tätigkeit, für die die erweiterte Kürzung angesetzt wird, muss ihrem Wesen nach eine Vermögensverwaltung sein; eine gewerbliche Grundstücksvermietung schließt die erweiterte Kürzung aus. Die erweiterte Kürzung betrifft in erster Linie Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften, da bei anderen Unternehmen ohnehin Vermögensverwaltungen und keine gewerblichen Einkünfte vorliegen werden. Die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung müssen während des ganzen Erhebungszeitraums vorgelegen haben.
Die erweiterte Kürzung kann nicht in Anspruch genommen werden,
- wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient; das ist auch der Fall, wenn eine Personengesellschaft die Grundstücke an einen nicht vermögensmäßig beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter vermietet;
- soweit der Gewerbeertrag bei Personengesellschaften Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält;
- soweit der Gewerbeertrag auf Gewinnen aus der Aufdeckung stiller Reserven beruht, wenn der Grundbesitz innerhalb von 3 Jahren zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert auf das Unternehmen übertragen worden ist;
- soweit der Gewerbeertrag auf Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG beruht;
- bei einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, soweit es das Grundstück an die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermietet, auch wenn dieses vermögensverwaltend tätig ist.
Die erweitere Kürzung ist nur auf Antrag anzusetzen. Mit Ausfüllen der Zeile 70 wird dieser Antrag gestellt.