Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen … Bauservice GmbH (nachfolgend auch „Insolvenzschuldnerin”). Das Insolvenzverfahren wurde aufgrund Antrags vom 20.03.2008 durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.06.2008 eröffnet.
Die Beklagte ist eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung.
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund Insolvenzanfechtung in Anspruch.
Bereits am 24.1.2008 hatte die Beklagte bei dem zuständigen Amtsgericht Charlottenburg, dort eingegangen am 29.1.2008, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin beantragt. Hintergrund der Antragstellung waren Beitragsrückstände für die Zeit vom 1.4.2007 bis 25.09.2007 von insgesamt 15 111,03 Euro, wobei die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 5.12.2007 erfolglos geblieben war. Zur Abwendung des gestellten Antrags zahlte die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte am 7.4.2008 15 249,03 Euro und am 10.04.2008 276,00 Euro. Nach Zahlungseingang erklärte die Beklagte den gestellten Insolvenzantrag für erledigt.
Mit Schreiben vom 11.07.2008 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit der geleisteten Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Erstattung der geleisteten Summe von 15 525,03 Euro bis 30.7.2008 auf. Hierauf leistete die Beklagte eine Zahlung von 7 555,51 Euro, bei der es sich um die Erstattung der Arbeitgeberanteile der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen handelte. Die Zahlung des Restbetrages, die Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen betreffend, wurde von der Beklagten unter Hinweis auf § 28e SGB IV verweigert.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlung der Arbeitnehmeranteile wirksam gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten worden sei. Insbesondere stehe die Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV einer Anfechtbarkeit der Zahlung der Arbeitnehmeranteile nicht entgegen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten seines Vortrages wird auf S. 4-19 der Klageschrift ((Bl. 33-38 d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7 762,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die neue Fassung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV einer Insolvenzanfechtung entgegenstehe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten ihres Vortrages wird auf ihre Schriftsätze vom 15.5.2009 (Bl. 47-54 d.A.) und 28.5.2009 (Bl. 59 d.A.) verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.8.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Bauservice GmbH kein Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 7 762,52 Euro EUR zur Insolvenzmasse wegen Insolvenzanfechtung zu.
Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger benachteiligenden Rechtshandlung i.S.d. §§ 129 ff. InsO.
Hieran fehlt es vorliegend.
1.
Die vorliegende Zahlungen der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag stellen keine anfechtbaren Rechtshandlungen dar, denn es fehlt an der gemäß § 129 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligung.
Eine Gläubigerbenachteiligung ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Rechtshandlung das vom Insolvenzbeschlag umfasste Vermögen des Insolvenzschuldners vermindert hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn mit der Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag war nur insolvenzschuldnerfremdes Vermögen betroffen.
2.
Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage wurden die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ebenso wie die Arbeitgeberanteile aus dem Vermögen des Arbeitgebers geleistet (BGH, Urteil vom 08.12.2005, Az. IX ZR 182/08, ZinsO 2006, 94). Insolvenzfest waren Arbeitnehmeranteile nur unter den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses. Ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile lag im Regelfall jedoch nicht vor, denn es fehlte grundsätzlich bereits an der erforderlichen Separierung des Treuguts vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers (BGH, Urteil vom 25.10.2001, Az. IX ZR 17/01, NJW 2002, 512).
3.
Diese Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV geändert. Nach der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Neufassung des § 2...