Verfahrensgang
AG Bielefeld (Beschluss vom 07.09.2001; Aktenzeichen 41 IN 4/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) nach einem Verfahrenswert bis zu 8.000,-- DM zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Am 3.1.2001 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom gleichen Tage wurde der Beteiligte zu 3) zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser am 27.2.2001 sein Gutachten übersandt hatte, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 1.3.01 über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser überreichte im Berichts- und Prüfungstermin vom 27.4.2001 seinen Insolvenzverwalterbericht nebst der Vermögensübersicht für den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzverwalterbericht vom 23.4.2001 (Blatt 255 ff. der Akten) Bezug genommen.
Am 31.7.2001 übersandte die Schuldnerin einen Insolvenzplan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzplan vom 26.7.2001 (Blatt 1 ff. Sonderband Insolvenzplan) Bezug genommen.
Am 6.9.01 übersandte der Beteiligte zu 2) eine Stellungnahme zum Insolvenzplan der Schuldnerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 20.8.01 (Blatt 370 – 373 der Akten) Bezug genommen.
Am 7.9.01 fand vor dem Amtsgericht Bielefeld ein Prüfungs-, Erörterungs- und Abstimmungstermin statt. Da eine Einigung hinsichtlich der Stimmrechte der Hauptgläubigerin … sowie des Beteiligten zu 2) nicht erzielt werden konnte, legte das Amtsgericht durch Beschluß das Stimmrecht der … auf 3,2 Millionen DM und das Stimmrecht des Beteiligten zu 2) auf 30.000,-- DM fest. Nach Erörterung stimmten die Gläubiger über den vorgelegten Insolvenzplan ab. Von 50 stimmberechtigten Gläubigern mit einem Stimmrecht von insgesamt 8.444.622,15 DM stimmten 45 Gläubiger mit einem Stimmrecht von 5.002.416,42 DM dem Insolvenzplan zu, während 5 Gläubiger mit einem Stimmrecht von 3.442.205,73 DM ablehnend votierten. Das Amtsgericht hörte sodann zum Ergebnis der Abstimmung die Schuldnerin, den Insolvenzverwalter und die Gläubiger an. Mit Beschluß vom gleichen Tage bestätigte das Amtsgericht Bielefeld sodann den Insolvenzplan.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) am 20.9.01 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, mit der Erfüllung des Insolvenzplanes entstehe ein zu versteuernder Sanierungsgewinn, der im Insolvenzplan völlig unberücksichtigt sei. Weiterhin sei die Festlegung der Stimmrechte der … und des Beteiligten zu 2) unzutreffend erfolgt. Schließlich gehe der Insolvenzplan von zu optimistischen Planprämissen und unrealistischen zukünftigen Umsatzsteigerungen aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 19.9., 8.10. und 14.11.01 (Bl. 474, 486 und 495 der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 253 InsO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 250 Nr. 1 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Vorliegend lagen jedoch die formellen und materiellen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 248 InsO vor.
Eine Verletzung der Vorschriften über das Stimmrecht kann der Beteiligte zu 2) vorliegend nicht mehr geltend machen. Gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 InsO gilt für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 u. 3 Nr. 1 entsprechend. Gemäß § 77 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es – wie hier – nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern. Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann jedoch nur bis zum Schluß des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattgefunden hat.
Der erforderliche Antrag ist jedoch vorliegend von dem Beteiligten zu 2) im Termin vom 7.9.01 nicht gestellt worden. Eine Anfechtung der Stimmrechtsentscheidung im übrigen ist nicht stat...