Verfahrensgang
AG Chemnitz (Beschluss vom 31.03.2006; Aktenzeichen 1017 IN 2247/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 31.03.2006 (Az.: 1017 IN 2247/99) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 14 277,66 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 06.03.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschlüssen vom 06.10.2000 und 02.07.2001 wurden dem Verwalter Vergütungsvorschüsse bewilligt.
Der Insolvenzverwalter hat am 14.03.2006 Schlussbericht eingereicht und einen Vergütungsantrag i.H.v. 17 549,55 EUR brutto gestellt. Außerdem verlangt er Auslagenerstattung i.H.v. 17 400,00 EUR.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 31.03.2006 eine Vergütung i.H.v. 21 386,28 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und eine Auslagenerstattung i.H.v. 11 513,07 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 38 163,24 EUR, festgesetzt. Von diesen Beträgen sind die Vorschüsse i.H.v. 21 738,73 EUR abgezogen worden, so dass dem Insolvenzverwalter ein Betrag i.H.v. 16 424,52 EUR zur Entnahme aus der Insolvenzmasse festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Antrag des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Das Amtsgericht geht von einer unstreitigen Teilungsmasse i.H.v. 85 981,03 EUR und von einer bereinigten Insolvenzmasse i.H.v. 79 395,49 EUR aus. Die Regelvergütung nach § 2 I InsVV i.H.v. 18 307,68 EUR ergibt sich daraus. Das Amtsgericht hat die festgesetzte Vergütung in Höhe des 1,55-fachen Regelsatzes errechnet. Ein geltend gemachter Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte wurde nicht anerkannt. Ebenso wurden Verwertungskosten, die durch Dritte entstanden sind, bei der Vergütungsberechnung verkürzend berücksichtigt. Der Antrag bezüglich der Auslagenerstattung wurde antragsgemäß verbeschieden.
Gegen diesen dem Insolvenzverwalter am 04.04.2006 zugestellten Beschluss richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 11.04.2006, mit der er Festsetzung der Vergütung auf 30 207,67 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und weiterer Auslagen in Höhe von 15 000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer beantragt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das Amtsgericht den Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte zu Unrecht nicht anerkannt habe. Auch bei Unterschreiten der Zahl von Fremdrechten i.H.v. 30 % könne ein Zuschlag gerechtfertigt sein. In vorliegender Sache sei die Rechtsfrage der Zugehöreigenschaft ausführlich zu prüfen gewesen. Fehlerhaft sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Delegation jeder Regelaufgabe mindernd zu berücksichtigen sei. In vorliegender Sache haben professionelle Zwischenverwerter eingesetzt werden müssen. Es hätten hier Sonderaufgaben bestanden, welche die definierten Grenzen des Normalverfahrens überschritten hätten.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat unter dem 13.04.2006 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Sie begründet dazu, dass der geltend gemachte Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nicht zugestanden werden könne, weil für die Masse ein Mehrbetrag erzielt worden und der Aufwand durch das Vorliegen einer Globalzession reduziert gewesen sei. Des Weiteren begründet die Rechtspflegerin, dass die Verwertung der Masse eine originäre Aufgabe des Verwalters darstelle. Der Ansicht des Verwalters, dass es sich hier um eine Sonderaufgabe gehandelt habe, wurde nicht gefolgt.
Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel aufrechterhalten. Er legt die gutachterliche Stellungnahme des … vom 13.07.2006 vor, die die Auffassung des Beschwerdeführers teilt.
Auf den Beschwerdeschriftsatz vom 22.05.2006 und die genannte gutachterliche Stellungnahme wird Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 64 III InsO i.V.m. § 567 II ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den amtsgerichtliche Beschluss, soweit die Festsetzung der beantragten Erhöhung der Regelvergütung um 10 % nicht entsprochen wurde. Unbestritten und zutreffend ist die Rechtspflegerin des Amtsgerichts von einer bereinigten Teilungsmasse von 79 395,49 EUR ausgegangen. Die Rechtspflegerin kommt auf eine Regelvergütung nach § 2 I InsVV i.H.v. 18 307,68 EUR. Die Rechtspflegerin geht von einem so genannten Normalverfahren aus, so dass weitere Zuschläge nach § 3 InsVV nicht zu gewähren seien. Dieser Auffassung schließt sich das Beschwerdegericht an.
Grundsätzlich sind alle Abweichungen vom Normalfall eine potenzielle Besonderheit i.S.d. § 3 InsVV, die jedoch nicht in jedem Fall deshalb schon eine Erhöhung der Regelvergütung erfordern (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 2. Aufl., Rn. 31 zu § 3 InsVV). Vielmehr ist darauf ...