Verfahrensgang
AG Gera (Beschluss vom 07.02.2005; Aktenzeichen 8 IN 736/04) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 07.02.2005 wird abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wird auf 1.160,– EUR brutto und die Auslagen des vorläufigen Verwalters werden auf 174,– EUR brutto festgesetzt.
Der Verwalter ist berechtigt, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Festgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 2361 Anlage 1 zu § 3 II GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 11.10.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist am 28.10.2004 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Beschwerdeführer ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Im Rahmen der Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erstellte der Beschwerdeführer das Gutachten vom 25.10.2004. Das verwaltete Vermögen wies der Beschwerdeführer per 23.10.2004 mit einem Stilllegungswert von 14.681,70 EUR aus.
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2005, eingegangen beim Amtsgericht Gera am 12.01.2005, hat das Amtsgericht Gera mit Beschluss vom 07.02.2005 die Vergütung des vorläufigen Verwalters auf 500,– EUR nebst Auslagen in Höhe von 75,– EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Vergütungssatz von 25 % sei angemessen. Vorliegend sei die Mindestvergütung wegen des Berechnungswertes von 672,68 EUR anzusetzen. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 09.02.2005 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 15.02.2005, eingegangen beim Amtsgericht Gera bereits am 14.02.2005.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach § 2 II Satz 1 InsW neue Fassung betrage die Mindestvergütung 1.000,– EUR. Da im vorliegenden Fall insgesamt 16 Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, erhöhe sich die Mindestvergütung gemäß § 2 II Satz 2 InsW neue Fassung um insgesamt 300,– EUR. Diese Mindestvergütung sei anzusetzen, da die InsW in der ab 07.10.2004 geltenden Fassung anzuwenden sei, da das Insolvenzverfahren nach dem 01.01.2004 eröffnet worden ist.
Das erstinstanzliche Gericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und insbesondere ausgeführt, nach dem Rechtsverständnis des Amtsgerichts Gera betrage die Mindestvergütung im vorliegenden Fall 325,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und die Auslagenpauschale 48,75 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Mindestvergütung von 500,– EUR habe er vor dem Hintergrund der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Anbetracht der Praxis der Beschwerdekammer des Landgerichts Gera festgesetzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 64 III, 21 II Nr. 1 InsO, 567 II ZPO das statthafte Rechtsmittel gegen den die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen festsetzenden Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 4 InsO, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Die gemäß §§ 64 I, 21 II Nr. 1 InsO durch Beschluss festzusetzenden Vergütung und Auslagen sind auf 1.000,– EUR netto bzw. 150,– EUR netto jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 10, 2 II InsW auf 1.000,–EUR festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 165) ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Vorliegend ist das verwaltete Vermögen ausweislich des im Rahmen des Eröffnungsverfahrens erstellten Gutachtens mit einem Stilllegungswert von 14.681,70 EUR berechnet worden. Hiervon ist ein Betrag in Höhe von 13.000,–EUR abzusetzen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZlnsO 2004, Seite 672) sind die Anfechtungsansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung eigenkapitalersetzender Leistungen nicht mehr in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters einzubeziehen, da diese erst mit der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden können. Die 13.000,– EUR betreffen eine Forderung gegen den Sohn der Schuldnerin im Hinblick auf die Anfechtung eines notariellen Kaufvertrages über ein Grundstück der Schuldnerin. Letztlich ergibt sich eine Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von 1.681,70 EUR.
Gemäß § 11 I i. V. m. § 2 I InsW errechnet sich eine fünfundzwanzigprozentige Regelvergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von 168,17 EUR.
Da dieser Betrag unterhalb der Mindestvergütung des § 2 II InsW liegt, ist die Vergütung auf die Mindes...