Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.10.1993 über die Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters

 

Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 13.10.1993; Aktenzeichen 50 N 15/92)

 

Nachgehend

LG Stendal (Beschluss vom 11.08.2010; Aktenzeichen 25 T 107/10)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 15.10.1993 wird der Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.10.1993 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beteiligten … als Beschwerdegegner zur Last.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Entlassung aus seinem Amt als Gesamtvollstreckungsverwalter.

Durch Beschluß des damaligen Kreisgerichts der Stadt Halle Gesamtvollstreckungsrichter – vom 02.03.1992 (Bl. 26 f. d.A.). wurde auf Antrag vom 24.02.1993 (Bl. 1 d.A. – ohne Eingangsvermerk) über das Vermögen der Betroffenen gemäß § 5 S. 1 der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) des Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Zum Gesamtvollstreckungsverwalter wurde zugleich der Beschwerdeführer bestellt. Die Bestellung wurde ausweislich des Protokolls (Bl. 81 f. d.A.) in der ersten Gläubigerversammlung am 01.06.1992 bestätigt.

Vor Verfahrenseröffnung hat ein Sequestrationsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 GesO stattgefunden, in dem der nachmalige Verwalter und jetzige Beschwerdeführer als Sequester gewirkt hat.

Diverse Presseveröffentlichungen, in denen auch von Unregelmäßigkeiten der Verwaltung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Rede war, nahm der Gesamtvollstreckungsrichter zum Anlaß, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen nachzugehen.

Auf Grund seiner Prüfung wurde auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 S. 2 GesO durch den angefochtenen Beschluß vom 13.10.1993 der Beschwerdeführer nach Anhörung am 07.10.1993 (siehe Protokoll Bl. 614 d.A.) von seinem Amt als Gesamtvollstreckungsverwalter abberufen und der Beschwerdegegner zum neuen Verwalter bestellt.

Die Entscheidung wurde unter Abschnitt II der Gründe maßgeblich damit begründet, es bestehe die Besorgnis, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für eine objektive Wahrnehmung der Interessen aller Gläubiger; aus dem den Presseberichten zu Grunde liegenden Tatsachenhintergrund ergebe sich der böse Schein einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung, der für eine Ablösung ausreiche; nachweisbar gravierende Pflichtverstöße müßten nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Der böse Schein einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung leite sich hauptsächlich aus vier Komplexen ab, nämlich:

1.) Gutachtenauftrag gegen ein ansehnliches Honorar an einen Richter (sub II 1 des angefochtenen Beschlusses), der später zuständiger Abteilungsrichter der Gesamtvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Halle-Saalkreis wurde (sub II 2).

2.) Antrag auf Festsetzung einer Sequestervergütung (in erheblicher Höhe) durch das Gericht (sub II 3) und die Höhe der Vergütung selbst (sub II 4).

3.) Verwertung von Immobilien der Gemeinschuldnerin durch die „…” (im folgenden kurz „i 1”) deren Gesellschafter der Beschwerdeführer war (sub II 5).

4.) Erkenntnissen aus einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsgewährung (sub II 6).

Die pflichtgemäße Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens müsse zu einer sofortigen Abberufung führen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.10.1993, eingegangen noch an demselben Tag beim Landgericht Halle, mit der neben anderem geltend gemacht wird, ein wichtiger Grund für die Abberufung sei nicht ersichtlich oder gar nachgewiesen und lasse sich auch nicht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung herleiten. Der Beschwerdeführer tritt im einzelnen den Ausführungen unter Abschnitt II des Beschlusses entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses sowie der Beschwerdeschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer beantragt zu erkennen:

  1. Der Beschluß vom 13.10.1993 wird aufgehoben und … im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der … – 50-N-15/92 – erneut als Verwalter eingesetzt.
  2. … wird als Verwalter abberufen.
  3. Die sofortige Vollziehung der Anträge zu 1 und 2 wird angeordnet.
  4. Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Halle-Saalkreis wird mit sofortiger Wirkung bis zur mündlichen Entscheidung der vorliegenden Beschwerde vorläufig ausgesetzt.

Die Kammer hat durch Beschluß vom 18.10.1993 gemäß §§ 1 Abs. 3 GesO, 572 Abs. 3, 2. Hs. ZPO den angefochtenen Beschluß bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde außer Vollzug gesetzt.

Die Kammer hat am 22.10.1993 eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten und unter Anhörung aller Mitglieder des Gläubigerausschusses durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuwe...

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