Verfahrensgang
AG Hameln (Beschluss vom 05.05.2003; Aktenzeichen 36 IN 128/02) |
Tenor
Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.5.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 5.5.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Beschwerdewert: 19.809,57 EUR
Gründe
Am 1.10.2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin auf Grund eines Eigenantrags vom 22.8.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und Dipl. Betriebswirt … zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 14.11.2002 anzumelden. In der ersten Gläubigerversammlung am 12.12.2002 wurde der Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragt, da Aussicht bestand, das Unternehmen im Ganzen zu erhalten. Der Insolvenzverwalter überreichte einen Insolvenzplan vom 20.2.2003, der den Gläubigern zugestellt wurde. Das Insolvenzgericht bestimmte den Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplanes auf den 17.4.2003. Dieser Termin wurde im März 2003 öffentlich bekannt gemacht. Die Beschwerdeführerin meldete ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 19.809,57 EUR erst am 1.4.2003 an und erschien nicht zum Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 17.4.2003.
Das Amtsgericht Hameln – Insolvenzgericht – bestätigte am 5.5.2003 den Insolvenzplan vom 20.2.2003 in der geänderten Fassung vom 15.4.2003.
Gegen den Beschluss vom 5.5.2003 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 16.5.2003, eingegangen am 19.5.2003. Sie rügt, dass ihr der Insolvenzplan erst nach Erlass des Beschlusses vom 5.5.2003 bekannt gemacht worden sei. Sie vertritt außerdem die Ansicht, von dem Forderungserlass nach § 225 InsO müsse für ihre Forderung eine Ausnahme gemacht werden, da sie durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung geschädigt worden sei.
Die nach § 253 InsO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Bestätigung des Insolvenzplanes war nicht wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften zu versagen, § 250 InsO.
Der Beschwerdeführerin ist in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Am 7.10.2002 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 1.10.2002 öffentlich bekannt gemacht, die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Ansprüche bis zum 14.11.2002 zur Tabelle anzumelden. Die Beschwerdeführerin meldete ihre Forderung am 1.4.2003 nachträglich an. Zu diesem Zeitpunkt war der Insolvenzverwalter bereits mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragt worden und hatte den Insolvenzplan den Gläubigern, die ihre Forderungen angemeldet hatten, zugestellt. Da die Beschwerdeführerin erst danach ihre Forderung angemeldet hatte, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihr ein Insolvenzplan in dem vom Insolvenzgericht vorgegebenen Zeitraum hätte zugesandt werden müssen, da dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter ihre Gläubigerstellung bis zur Anmeldung nicht bekannt war.
Darüber hinaus ist der Insolvenzplan mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 234 InsO auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hameln zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt worden.
Der Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich der Insolvenzplan in der Fassung vom 14.4.2003 bekannt gemacht und rechtliches Gehör gewährt worden. Eine etwaige Ablehnung des Insolvenzplans durch die Beschwerdeführerin berührt nicht das Ergebnis der Abstimmung. Die Beschwerdeführerin hätte in Gruppe III – nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, privatrechtliche Gläubiger – abgestimmt. Diese nach § 222 Abs. 2 InsO ordnungsgemäß gebildete Gruppe umfasst im Wesentlichen Zuliefererfirmen und Dienstleistungsunternehmen. Die Gruppe III hat dem Insolvenzplan in einem Verhältnis der einzelnen Gläubiger von 16: 2, in Summen der Ansprüche der Gläubiger in einem Verhältnis von 21.809,16 EUR: 208.650,41 EUR zugestimmt (Protokoll der Verhandlung vom 17.4.2003, Bl. 159). Hätte die Beschwerdeführerin den Plan abgelehnt, wären die Mehrheitsverhältnisse der abstimmenden Gläubiger in Gruppe III gemäß § 244 Abs. 1 InsO nicht verändert worden, da ihre Forderung lediglich 19.809,57 EUR beträgt.
Die Bestätigung des Insolvenzplanes war nicht nach § 251 InsO zu versagen. Danach ist ein Insolvenzplan nicht zu bestätigen, wenn der Gläubiger spätestens im Abstimmungstermin dem Plan widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am Erörterungs- und Abstimmungstermin, der öffentlich bekannt gemacht worden war, nicht teilgenommen. Selbst wenn sie teilgenommen hätte und sich rechtzeitig gegen eine Bestätigung des Insolvenzplanes ausgesprochen hätte, wäre der Beschluss vom 5.5.2003 nicht aufzuheben. Die Beschwerdeführerin wird durch den Plan nicht schlechter gestellt. Den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern w...