Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 27.02.2002; Aktenzeichen 92 IN 1940/01) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 27.02.2002 (Az.: 92 IN 1940/01) wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
- Der Beschwerdewert wird auf 75.745,33 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 06.12.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, da im Zeitraum vom 01.08.2001 bis 31.10.2001 fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 10.854,75 DM von der Schuldnerin nicht beglichen wurden und der am 13.11.2001 durchgeführte Pfändungsversuch fruchtlos verlief. Das Amtsgericht Leipzig beauftragte zunächst mit Beschluss vom 17.12.2001 Rechtsanwalt Dr. … mit der Erstellung eines Gutachtens, ob die Schuldnerin überschuldet und zahlungsunfähig ist und welche Aussichten zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen, §§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO (Bl. 6 d. A.). Auf Anregung des Gutachters wurde der Beteiligte zu 3 mit Beschluss vom 21.12.2001 als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. In dem unter dem 07.02.2002 datierten Gutachten des Beteiligten zu 3 stellte dieser fest, dass die Schuldnerin im Sinne von § 19 InsO überschuldet und zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist. Da bezogen auf den Stichtag des Gerichtsbeschlusses vom 17.12.2001 freie Masse durch Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Ansprüche des Insolvenzverwalters in Höhe von insgesamt 75.745,33 DM zugrunde zu legen seien, denen Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO in Höhe von 32.000,00 EUR gegenüberständen, reiche das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens aus (vgl. Bl. 28 – 43 d. A.). Das Amtsgericht Leipzig – Vollstreckungsgericht – hat daraufhin mit Beschluss vom 27.02.2002 (Bl. 46 d. A.) über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter den Beteiligten zu 3 bestellt. Gegen den dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 01.03.2002 gemäß §§ 213, 175 ZPO zugestellten Beschluss wendet sich die durch den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 07.03.2002 beim Landgericht Leipzig eingelegte sofortige Beschwerde. Diese wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Gutachten des Beteiligten zu 3 zu Unrecht davon ausgehe, das Vermögen der Schuldnerin reiche zur Deckung der Kosten gemäß § 54 InsO aus. Denn der vom Gutachter angenommene Anspruch des Insolvenzverwalters auf Bezahlung der Stammeinlage gegen den Gründungsgesellschafter … über 53.685,65 EUR bestehe nicht. Die im Gesellschaftervertrag aufgeführte Sacheinlage von “1.000 Sätze Kolbenringe (60,00 DM/Satz), 1.000 Stück Zylinderkopfdichtungen (20,00 DM/Stück), 1.000 Sätze Bremsbeläge für Pkw “Lada” (25,00 DM/Satz)” sei präzise genug bestimmt, um auch im Nachhinein feststellen zu können, welche Vermögensgegenstände hätten eingebracht werden müssen. Auch sei der nach § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG geforderte Gründungsbericht vorliegend entbehrlich, da das GmbHG in der jetzigen Fassung zum Gründungszeitpunkt am 09.05.1990 nicht anwendbar gewesen sei.
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 23.04.2002 auf die sofortige Beschwerde Stellung genommen. Er hat unter anderem die geschätzte freie Masse ohne Berücksichtigung der streitigen Forderung des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter Fetterroll in Höhe von 53.685,65 EUR auf der Grundlage einer im Gutachten angenommenen freien Masse von 75.745,33 EUR auf nunmehr 22.059,68 EUR geschätzt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO stellen sich aufgrund der geringeren freien Masse von 22.059,68 EUR danach wie folgt dar:
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Gerichtskosten |
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(3 Gebühren á EUR 311,00) |
EUR |
933,00 |
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geschätzte Veröffentlichungskosten |
EUR |
1.500,00 |
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Gutachterkosten |
EUR |
1.139,76 |
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EUR |
3.572,76 |
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Vergütung des vorl. Ins. Verwalter Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) |
EUR |
22.059,68 |
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Vergütungssatz (§ 11 InsVV) 25 % der Regelvergütung (§ 2 InsVV) |
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EUR |
2.205,97 |
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geschätzte Auslagen vorl. Ins. Verwalter |
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EUR |
300,00 |
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Vergütung des Ins. Verwalters Berechnungsgrundlage |
EUR |
22.059,68 |
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einfacher Regelsatz (§ 2 InsVV) |
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EUR |
8.823,87 |
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geschätzte Auslagen |
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EUR |
1.000,00 |
insgesamt |
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EUR |
15.902,60 |
Nach dieser Berechnung ergibt sich nach Abzug der Kosten des Verfahrens ein Überschuss in Höhe von 6.157,08 EUR.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 34 Abs. 2, 6, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer … als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH, § 35 Abs. 1 GmbHG, beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die Kosten des Insolvenzverfahrens werden durch das Vermögen der Schuldnerin gedeckt.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 26 InsO abzuweisen, wenn voraussichtlich die Kosten des Verfahrens aus dem Vermögen des Schuldners nicht gedeckt werden können, § 26 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gericht hat daher zunächst die zu erwartenden Kosten des Verfahren...