Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgestaltung der Rechtsmittelfähigkeit von insolvenzgerichtlichen Entscheidungen. Ausgestaltung der Ersetzung der durch Einwendungsgläubiger erhobenen Einwendungen gegen einen Schuldenbereinigungsplan durch eine amtsgerichtliche Zustimmung. Voraussetzungen der Durchführung eines insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigungsplans sowie der Gewährung von Restschuldbefreiung. Ausgestaltung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Antrag eines Schuldners
Normenkette
InsO §§ 4, 6, 309 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Münster (Beschluss vom 27.06.2001; Aktenzeichen 78 IK 22/99) |
BGH (Entscheidung vom 28.10.1987; Aktenzeichen VIII ZB 22/87) |
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Wert: 14.842,39 DM
Gründe
Am 11. November 1999 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig beantragte er unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplanes Restschuldbefreiung. Am 12. Dezember 1997 schlossen die Beschwerdeführer und der Schuldner einen Ratenzahlungsvergleich, wobei der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsansprüche an die Beschwerdeführer abtrat. Der Gläubiger … hat gegen den Schuldner eine Forderung in Höhe von 8.295,20 DM (2,78 %), die Gläubigerinnen Schmöll eine solche in Höhe von 6.559,56 DM (2,20 %) und Wiens in Höhe von 1.636,78 DM (0,55 %). Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1999 überreichte der Schuldner Tilgungspläne, bei denen die durch die Abtretung begünstigten Beschwerdeführer nicht mehr vor den übrigen Gläubigern begünstigt werden. Der erste Schuldenbereinigungsplan erledigte sich allerdings wegen der Einreichung eines neuen zweiten Schuldenbereinigungsplanes durch den Schuldner vom 19. Januar 2001. Nach diesem zweiten Schuldenbereinigungsplan vom 19. Januar 2001 bot der Schuldner die monatliche Zahlung in Höhe von 700,00 DM bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger mit 10 % an. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 übersandte das Amtsgericht Münster den Schuldenbereinigungsplan unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des §307 Absatz 2 Insolvenzordnung an die Gläubiger. Das Vermögensverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und das Forderungsverzeichnis waren bereits mit Verfügung vom 21. Januar 2000 im Hinblick auf den ersten Schuldenbereinigungsplan übersandt worden. Das Schreiben des Amtsgerichts Münster vom 24. Januar 2001 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 1. Februar 2001 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2001 ließen die Schuldner durch ihre Verfahrensbevollmächtigten jeweils die Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes erklären. Die Schriftsätze waren jeweils nicht von den Verfahrensbevollmächtigten unterschrieben. Mit Schriftsatz vom 18. April 2001 führten die Beschwerdeführer aus, der Schuldner entziehe sich der Schuldenbereinigung. Im übrigen würden sie wegen der zu ihren Gunsten erfolgten Lohnabtretung benachteiligt, da diese nicht berücksichtigt würde. Einige andere Gläubiger erhoben ebenfalls Einwendungen. Mit Beschluß vom 27. Juni 2001 ersetzte das Amtsgericht die durch die Einwendungsgläubiger erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung und stellte weiterhin fest, daß die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zum Schuldenbereinigungsplan vom 19. Januar 2001 keine wirksamen Einwendungen seien und damit als Einverständnis zu diesem Plan gelten würden. Gegen diesen am 13. Juli 2001 zugestellten Beschluß wenden sich die Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 26. Juli 2001, die am selben Tage bei Gericht eingegangen ist und begründen die Beschwerde weiter mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, daß die Forderungsabtretung nicht berücksichtigt werde, weswegen eine Schlechterstellung der Beschwerdeführer erfolge. Eine Unterschrift unter den Einwendungsschreiben sei nicht erforderlich gewesen, da gerade keine Zustimmung erteilt worden sei, sondern vielmehr Versagungsgründe mitgeteilt worden seien. Im übrigen sind die Beschwerdeführer der Auffassung, Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan seien nicht schriftlich zu erheben und damit sei auch keine Unterschrift des Einwendenden notwendig. Weiterhin sind die Beschwerdeführer der Ansicht, das Amtsgericht hätte einen Hinweis auf die fehlende Unterschrift geben müssen. Die Einwendungen seien insgesamt zu Unrecht unbeachtet geblieben.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Grundsätzlich sind gemäß §6 Insolvenzordnung Entscheidungen des Insolvenzgerichts unanfechtbar; nur in den Fällen, in denen die sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen ist, findet dagegen die sofortige Beschwerde statt. Ungeachtet des umfassenden Wortlauts der Norm sind dabei nur solche Entscheidungen des Insolvenzgerichts grundsätzlich unanfechtbar, die das Insolvenzverfahren selbst betreffen und die ihre Grundlage unmittelbar in der Insolvenzordnung haben; die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen, insbesondere der gemäß §4 Insolvenzordn...