Rn. 136
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Erreichen die der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht die 90 %-Grenze, kommt es seit dem VZ 2008 darauf an, dass die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs 1 EStG (8 130 EUR im VZ 2013, 8 354 EUR im VZ 2014, 8 472 EUR im VZ 2015, 8 652 EUR im VZ 2016, 8 820 EUR im VZ 2017, 9 000 EUR im VZ 2018, 9 168 EUR im VZ 2019, 9 408 EUR im VZ 2020, 9 744 EUR im VZ 2021) nicht überschreiten.
Demnach kann der StPfl bei Nichtüberschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze auch dann die personen- und familienbezogenen Entlastungen der unbeschränkten StPfl gemäß § 1 Abs 3 EStG beanspruchen, wenn er die relative Wesentlichkeitsgrenze (ggf wegen geringer inländischer Einkünfte) unterschritten hat. Übersteigen die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte die absolute Grenze, wird angenommen, dass die personen- und familienbezogenen Umstände des StPfl bei der Besteuerung dieser Einkünfte durch seinen Wohnsitzstaat berücksichtigt werden (BT-Drucks 12/6476, 12).
Rn. 137
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Für die Ermittlung sind auch hier, wie bei der relativen Grenze, die Einkünfte, also die Einnahmen abzüglich der Ausgaben, maßgebend. Die Berechnung der Einkünfte erfolgt ebenfalls nach den Vorschriften des EStG.
Als nicht der deutschen ESt unterliegend gelten solche Einkünfte, für die keine beschränkte StPfl im Inland iSv § 49 EStG besteht oder für die die inländische Besteuerung nach einem DBA oder einer multilateralen Vereinbarung ausgeschlossen ist. Dazu gehören wegen § 1 Abs 3 S 3 EStG auch solche Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen (s Rn 132). § 1 Abs 3 S 4 EStG ist ebenfalls zu beachten.
Zu beachten ist ferner, dass bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte gemäß § 1 Abs 3 S 2 EStG auch diejenigen Einkünfte einzubeziehen sind, die der StPfl nicht in seinem Wohnsitzstaat, sondern in einem Drittstaat zu versteuern hat, wie zB Einkünfte, die der Besteuerung im Quellenstaat unterliegen (ebenso Rauch in Blümich, § 1 EStG Rz 251).
Rn. 138
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Die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist gemäß § 1 Abs 3 S 2 Hs 2 EStG zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist, dh wegen anderer Lebensverhältnisse und abweichender Kaufkraft. Für die Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse gilt insoweit dasselbe wie bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und der Gewährung von Freibeträgen für Auslandskinder (§ 10 Abs 1 Nr 5 S 3 EStG, § 32 Abs 6 S 4 EStG) sowie für die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Personen (§ 33 Abs 1 S 6 u Abs 2 S 2 EStG).
Welche Kürzung (1/4, 2/4 oder 3/4) bei welchem Wohnsitzstaat erfolgen muss, ergibt sich aus der jeweiligen Ländergruppeneinteilung des BMF (s BMF v 20.10.2016, BStBl I 2016, 1183, ab 01.01.2021 ersetzt durch BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1212), die nach st Rspr einen auch von den Steuergerichten zu beachtenden Maßstab bietet, sofern sie im Einzelfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH v 05.06.2003, III R 10/02, BStBl II 2003, 714).